Baden-Württemberg: Grüne und CDU beschließen gemeinsam mit der AfD den Einsatz von Body-Cams durch die Polizei
Mit der Änderung des Landespolizeigesetzes hat der Landtag von Baden-Württemberg am 12.10.2016 der probeweisen Einführung von Body-Cams bei der Landespolizei zugestimmt. Lt. Pressemitteilung des Innenministeriums werden jetzt die Polizeipräsidien in Mannheim, Stuttgart und Freiburg in Pilotversuchen mit Body-Cams ausgestattet. Die grün-schwarze Koalition und die SPD-Opposition hatten Gesetzentwürfe zur Änderung des Landespolizeigesetzes vorgelegt, mit denen der Einsatz von Body-Cams durch die Polizei geregelt werden soll. Die Anträge unterschieden sich u.a. darin, ob die Kameras mit einem sog. Pre-Recording laufen sollen (so der Koalitionsantrag) oder ohne (so der SPD-Antrag).
War Hessen mit einer schwarz-grünen Landesregierung Ende 2015 Vorreiter bei der Einführung von Body-Cams (§14 Abs. 6 HSOG) hat die grün-schwarze Landesregierung von Baden-Württemberg jetzt nachgezogen. Baden-Württemberg ist zwar nicht das zweite Bundesland, das Body-Cams bei der Polizei einsetzt. Es ist aber nach Hessen das zweite Bundesland, in dem die Body-Cams mit Pre-Recording arbeiten. Dieses Verfahren zeichnet in einer Endlosschleife sechzig Sekunden lang auf und überschreibt diese Aufzeichnung kontinuierlich. Wenn der Aufnahmeknopf der Body-Cam gedrückt wird, werden auch die letzten sechzig Sekunden vor dem Start gespeichert. Pre-Recording beim Einsatz von Body-Cams ist in NRW und Hamburg verboten.
Die Humanistische Union (HU) Baden-Württemberg hat zu beiden Gesetzentwürfen am 16.09.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Gegen den Einsatz der Body-Cams werden von der HU grundlegende verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht.
Der Bremer Jurist Dr. Dennis-Kenji Kipker stellte bereits in einem Beitrag am 13.12.2014 fest: „Mit dem Einsatz der Body-Cams sind zahlreiche verfassungsrechtliche Probleme verbunden, indem durch ihre Aktivierung ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen erfolgt. So stellen sich zunächst Fragen der Gesetzgebungskompetenz der Länder aufgrund der Doppelfunktionalität der polizeilichen Videoaufnahmen, welche sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr wie auch für die Strafverfolgung eingesetzt werden können… Vor allem aber die Verhältnismäßigkeit des Body-Cam-Einsatzes erscheint zurzeit fraglich. So ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung nicht nur der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Polizeibeamten zu berücksichtigen, sondern auch der Persönlichkeitsschutz des Bürgers. Die derzeitigen Regelungen berücksichtigen diesen leider nur in einem unzureichenden Maße… Aufgrund der Einseitigkeit der hoheitlichen Videoüberwachung müssen dem Bürger zudem bessere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um seine datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte gegenüber den Polizeibehörden wie Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche geltend zu machen. Die bisher lediglich vorgesehene Hinweispflicht seitens des kameraführenden Beamten, dass eine Videoaufzeichnung stattfindet, kann diesen Anforderungen nicht genügen…“