Auerbacher Schloss irritiert Besucher durch Kamera-Attrappe

Schuetze/ September 8, 2016/ alle Beiträge, Regionales, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 1Kommentare

Einem Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main fiel bei einem Besuch des Auerbacher Schlosses (Bensheim) eine Überwachungskamera auf, welche das große Portal am Eingangsbereich im Fokus hat. Neben der Tatsache der nicht nachvollziehbaren Notwendigkeit der Bespitzelung sämtlicher Besucher der historischen Stätte fiel vor allem auch das fehlende Hinweisschild im Eingangsbereich auf, das hätte auf die Überwachung hinweisen müssen.

auerbacher_schloss_kamera

Eine Eingabe beim hessischen Datenschutzbeauftragten förderte die interessante Tatsache zu Tage, dass es sich bei der vorgefundenen Kamera um eine Attrappe handelt. Persönlichkeitsverletzungen durch Attrappen verfolgt der Hessische Datenschutzbeauftragte nicht weiter.

dieDatenschützer Rhein Main lehnen den Einsatz derartiger Attrappen aus folgenden Gründen ab:

  • Auch für den geschulten Blick ist eine Attrappe nicht als solche Erkennbar. Es entsteht somit ein Gefühl des Beobachtetseins.
  • Ein fehlender Hinweis auf die Überwachung ist kein Hinweis auf eine Attrappe. Nahezu wöchentlich machen dieDatenschützer Rhein Main Kameras ausfindig, die rechtswidrig ohne Hinweis den öffentlichen Raum überwachen.
  • Durch den Einsatz von Attrappen wird die ständige und allgegenwärtige Präsenz von Überwachungskameras zur Gewohnheit. Eine Gewohnheit, die mit Sicherheit nicht jede(r) als gut und angenehm empfindet. Daher setzen wir uns auch dafür ein, Verkehrssensoren an Ampeln, die oftmals einer Kamera sehr ähnlich sehen, gesondert zu kennzeichnen, um den Gewohnheitseffekt abzuschwächen.
  • Da Überwachungsfetischisten wie z. B. unsere Innenminister so gerne mit dem Sicherheitsgefühl der Bevölkerung argumentieren: Der Einsatz von Attrappen sorgt damit dann für ein falsches Sicherheitsgefühl, das nicht hält, was es verspricht.

1 Kommentar

  1. In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Frankfurter Amtsgericht Az: 33 C 3407/14 hingewiesen, wonach Mieter die Attrappe einer Video – Überwachungskamera im Hauseingang und Treppenhaus nicht akzeptieren müssen und die Attrappe wieder entfernt werden musste, weil dies „ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters sei.“

    Bereits die mit der Anbringung der Attrappe verbundene Androhunjg der „ständigen Überwachung“ stelle eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Anm.: Artikel 2 GG) dees Mieters und seiner Besucher dar.

    Analog ließe sich das wohl auch auf den o. a. Fall übertragen …

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