Auch Finanzämter müssen Auskunft über von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten geben

WS/ Juni 27, 2024/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz/ 0Kommentare

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.03.2024 (Aktenzeichen: IX R 35/21) festgestellt. In den Leitsätzen des Urteils wird dazu festgestellt: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.“ Auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben steuerpflichtige Menschen einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden.

In dem vom BFH letztinstanzlich entschiedenen Verfahren verlangte ein Steuerpflichtiger zunächst gegenüber dem zuständigen Finanzamt die Zurverfügungstellung elektronischer Kopien der Steuerakte. Dem kam das Finanzamt nicht nach; auch das zuständige Finanzgericht (FG) verneinte einen Auskunftsanspruch.

Das sieht der BFH anders. Mit dem Urteil hat das Gericht deutlich gemacht, dass Steuerpflichtige grundsätzlich Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen können. Und das ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht davon abhängig, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sei aber grundsätzlich darauf beschränkt, dass Steuerpflichtige darüber informiert werden, welche sie betreffenden personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ein Anspruch auf eine Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten bzw. einzelnen Dokumenten mit personenbezogenen Daten bestehe aber nur ausnahmsweise: Wenn Steuerpflichtige diese Unterlagen zwingend benötigten, um ihre Rechte aus der DSGVO durchsetzen zu können.

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