Ärztliche Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung
Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben im Mai 2014 gemeinsam einen neuen Leitfaden mit Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht sowie zu Datenschutz und Datenverarbeitung in den Arztpraxen veröffentlicht. Ein Blick in diesen Leitfaden ist auch für PatientInnen empfehlenswert.
Der Leitfaden ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Schweigepflicht_2014.pdf.
Wie schätzen die Datenschützer Rhein Main vor diesem Hintergrund des o.a. Letfadens denn nun die sich ständig zuspitzenden Diskussionen (01. Januar 2015) und Forderungen um resp. nach die/der eGK ein?
Hallo Wo,
zu dieser Frage kann ich derzeit lediglich aus rein persönlicher Sicht antworten. Wir werden bei unserem nächsten Gruppentreffen die von Ihnen genannte Problemlage besprechen und ggf. danach als Gruppe Position beziehen.
Ich persönlich bewerte die Vereinbarung von GKV, KZBV und KBV vom 06.08.2014 als Ausdruck dafür, dass die Kassenärzteverbände durch gemeinsames Agieren der Politik (BMG), der GKV, der Gematik und der IT-Gesundheitskonzerne weich gekocht wurden und ihren „Frieden mit der eGk“ gemacht haben. Das hat sich bereits bei der „Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte“ zwischen GKV und KZBV vom 09.12.2013 (siehe https://ddrm.de/?p=2059) abgezeichnet. Jetzt ist offensichtlich auch die KBV – die noch bis vor kurzem an der Position festhielt „eine gültige KVK ist eine gültige KVK“ – vor dem Druck der genannten Institutionen eingeknickt.
Für die Menschen mit über den 31.12.2014 gültigen KVK (ich gehöre dazu) verschärft sich natürlich die Problematik, weil sie sich ab 1. Januar nächsten Jahres auch der Willkür ihrer Krankenkasse bei der Ausgabe „papiergebundener Anspruchsnachweise“ ausgesetzt sehen werden.
Für die Versicherten, die die eGk ablehnen und aktuell oder seit längerem nicht mehr über eine gültige KVK verfügen, ändert sich individuell durch die Vereinbarung von GKV, KZBV und KBV vom 06.08.2014 erst mal nichts. Sie müssen sich bereits seit Ablauf ihrer letzten KVK mit der genannten Problematik auseinander setzen.
Was bleibt: Meine Mitgliedschaft und meine Leistungsansprüche nach SGB V an meine Krankenkasse sind nicht abhängig von einem Stück Plastik (mit oder ohne Foto) und einem darin integrierten Speicherchip. Mein Anspruch auf kassenärztliche Leistungen und die Bezahlung dieser Leistungen durch meine Krankenkasse gründet in meiner Beitragszahlung.
Ob die Krankenkassen ihren repressiven und in Teilen rechtswidrigen Umgang mit eGk-unwilligen Mitgliedern ab 1. Januar 2015 verschärfen werden wird sicher auch davon beeinflusst
– welche Regelungen das von H. Gröhe (BMG) Anfang Juli angekündigte E-Health-Gesetz (siehe https://ddrm.de/?p=2727) dazu enthalten wird und
– wie sich der Widerstand gegen die eGk aus dem Kreis der Versicherten entwickelt.
Wir sind als kleine örtliche Datenschützergruppe nicht die wichtigste Adresse bei der weiteren Entwicklung des Widerstands gegen die eGk. Aber wir gehören zu dem Unterstützern der Aktion „Stoppt die E-Card“ (http://www.stoppt-die-e-card.de/) und sind zuversichtlich, dass der dort und bei anderen Gegner/innen der eGk versammelte Sachverstand auch in der jetzt entstandenen Situation zu Orientierungen und weiteren Aktivitäten führen wird.
Folgendes kann man tun:
Solange wie möglich die Annahme der eGK verweigern und einen papiergebundenen Versicherungsnachweis von der Krankenkasse verlangen. Ansonsten kann man sich den Aktionsbündnissen wie stoppt-die-e-card.de anschließen , die einem auch auf Fragen diesbezüglich Antworten geben und dann kann man natürlich auch auf die örtlich zuständigen Vertreter der politischen Parteien zugehen und sich dort beschweren.