Datenschutz bei Gesundheitsdaten – gestaffelt nach Lebensalter? Oder: Je älter Du bist, umso weniger Schutz für Deine Gesundheitsdaten?
Die Apologeten von E-Health und Digitalisierung versteigen sich hin und wieder zu abstrusen Vorschlägen; immer auf der Suche danach, wie Gesundheitsdaten – scheinbar zum Wohle der Betroffenen und möglichst mit deren Zustimmung – für Krankenkassen, Gesundheitsindustrie und ForscherInnen nutzbar gemacht werden können. Ein aktuelles Beispiel liefert die Techniker Krankenkasse (TK). Auf Twitter bewirbt die TK in Hessen einen Beitrag unter dem Titel „E-Health – Gegenwart und Zukunft im Gesundheitswesen“. Im Abschnitt „Risiken der digitalen Gesundheit dürfen Vorteile nicht überdecken“ lässt die TK Prof. Thomas Friedl, Leiter des Studiengangs Medizinische Informatik im Fachbereich Gesundheit an der Technischen Hochschule Mittelhessen mit folgenden Aussagen zu Wort kommen:
„Die Sorge um den Datenschutz darf indes für die positiven Aspekte der digitalen Gesundheit nicht zum Ausschlusskriterium werden… Thomas Friedl… hält es daher für vertretbar, beim Datenschutz zu differenzieren: ‚Datenschutz ist für Personen da, die ihn benötigen, weil sie sich in der Lebensplanung und -gestaltung befinden‘, sagt der Experte. So sollte man im Datenschutz zwischen jungen Menschen und hochbetagten Patienten pragmatisch differenzieren, jedoch ohne dabei die informationelle Selbstbestimmung eines jeden hinten anzustellen. ‚Während bei einem Studenten noch unklar ist, inwieweit sich eine Erkrankung auf den späteren Lebensweg auswirkt, beispielsweise bei der Arbeitssuche, ist dies für eine achtzigjährige Patientin nicht mehr bedeutsam. Für alte Menschen ist es viel wichtiger, dass sie im Bedarfsfall schnell die richtige Hilfe erhalten‘…“.
Dem Herrn Professor aus Gießen und der TK (nicht nur) in Hessen sei dringend ein Blick in das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 empfohlen. In dieser Entscheidung konkretisieren die Verfassungsrichter das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Grundgesetz) und der Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz).
Eine Differenzierung der informationellen Selbstbestimmung und des Schutzes personenbezogener Daten nach Lebensalter haben die Verfassungsrichter bei Ihrer Grundsatzentscheidung nicht vorgenommen.
Rabattmärkchen – gestaffelt nach Lebnsalter – beim Schutz von Gesundheitsdaten sind eine ganz, ganz blöde Idee. Sie sollten diese Idee im Interesse Ihres wissenschaftlichen Ansehens schnellstens zurückziehen, Herr Prof. Friedl!
Prof. Dr. Thomas Friedl ist sicherlich privat versichert und somit von der eGK und deren „Segnungen“ nicht betroffen oder?
Immer wieder “schön“ solche Beispiele, wo einige Berufsgruppen -wohl aufgrund der ihnen zu Kopf gestiegenen Wertstellung in der Gesellschaft- glauben bewerten bzw. entscheiden zu dürfen, was andere Menschen wert bzw. wann andere einfach nicht mehr grund- und menschenrechtswürdig sind. Und solches kommt -was für ein Wunder- natürlich immer nur von solchen Berufsgruppen, die dieses alles gar nicht betrifft.