Auch Flüchtlinge haben ein Recht auf Datenschutz

Datenschutzrheinmain/ März 23, 2016/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

„Es ist offenkundig, dass die große Zahl von Flüchtlingen … zu erheblichen Problemen auch für den Datenschutz und die Privatsphäre geführt hat… Es war und ist offenbar nicht möglich, Flüchtlingen in Massen- und Notunterkünften einen angemessenen Schutz ihrer Privatsphäre zu ermöglichen. Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre sind Menschenrechte, die auch Flüchtlingen unabhängig von ihrem Status zustehen. Auch deshalb müssen so schnell wie möglich Unterkünfte gefunden werden, die den Flüchtlingen Privatheit ermöglichen.

Sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene werden gegenwärtig durch gesetzliche Maßnahmen Kompetenzen gebündelt und Aufgaben bei einzelnen Behörden konzentriert. Das ist im Grundsatz richtig. Gleichwohl muss daran erinnert werden, dass der Gesetzgeber auch bei der Verarbeitung von Daten der Flüchtlinge von den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit und Zweckbindung nicht abweichen darf. In den zukünftigen zentralen Datenbanken werden teilweise sensitive Daten (z. B. über den Gesundheitszustand oder – auf freiwilliger Basis – die Religionszugehörigkeit) gespeichert, auf die nicht alle beteiligten Behörden und Bediensteten innerhalb einer Behörde zugreifen dürfen. Flüchtlinge genießen keinen ‚Datenschutz 2. Klasse‘.“

Aus dem Tätigkeitsbericht der Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk für das Jahr 2015

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