Druck auf eGk-GegnerInnen soll erhöht werden: Bundesmantelvertrag – Ärzte in einer ab 01.01.2015 gültigen neuen Fassung

Datenschutzrheinmain/ Januar 7, 2015/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 5Kommentare

persiflage gesundheitskarte

GKV und KBV haben dem Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) zum 01.01.2015 erneut novelliert und dabei u. a. die Regelungen in § 19 des Vertragswerks zum Thema Elektronische Gesundheitskarte verändert. Die Änderung bezieht sich auf den schriftlichen Anspruchsnachweis als Ersatz für die eGk. Die neue Fassung: „Wird von der Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte im Einzelfall ein Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB V enthalten. Die Krankenkasse darf einen Anspruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält, für die Dauer von höchstens vier Wochen ausstellen. Der Anspruchsnachweis ist entsprechend zu befristen…“ (http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf). Die alte Fassung – gültig bis bis 31.12.2014 und damals unter § 19 Abs. 3 BMV-Ä geregelt – hatte folgenden Wortlaut: „Wird von der Krankenkasse anstelle der Versichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 SGB V enthalten…“

Die Neufassung erscheint als Versuch, die GegnerInnen der eGk noch stärker unter Druck zu setzen, da die Ausstellung eines Anspruchsnachweises an die Einreichung eines Fotos bzw. an die Beantragung einer eGk gebunden werden soll. Der Vertragstext ist aber zugleich der Nachweis, dass es auch nach dem Wortlaut des Vertrags möglich ist, schriftliche Anspruchsnachweise (als eGk-Ersatz) für mehr als einen Tag auszustellen.

Und die Rückmeldungen, die bei der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main nach dem 01.01.2015 eingingen sprechen dafür, dass die Praxis der Krankenkassen bei der Ausgabe von schriftlichen Anspruchsnachweisen nach wie vor sehr unterschiedlich ist; tw. sogar innerhalb ein und derselben Krankenkasse. Einige Zitate:

  • BARMER barsch, wie eh und jeh – sowas kenn wir nicht !!! – es gibt nur die neue Karte und sonst garnichts !!!“
  • SECURVITA …bei uns ist jeder willkommen, auch speziell Verweigerer !!! Wir haben täglich damit zu tun“
  • „… Procedere der Barmer GEK, die mir heute persönlich mitteilte, dass die Barmer grundsätzlich Ersatzbescheinigungen quartalsweise ausstellen würde. Hier scheint wohl jede KK zu machen, was sie gerade will …“
  • „Gerade eben erfuhr ich von einer Callcenter-Mitarbeiterin der TK, dass alle Krankenversicherungen seit dem 1. Januar nur noch Versicherungsnachweise für einen Tag ausstellen dürfen…“
  • „Meine Krankenkasse, die IKK Südwest, weigerte sich gerade auch, mir einen schriftlichen Nachweis auszustellen. Sie verwies darauf, dass Sie das ohne Foto nicht könne/dürfe und dass ich doch ein Foto hochladen soll. Sonst würde dass nicht gehen, weil Sie “nicht die erforderlichen Daten dafür hätte”, also das Foto…“
  • „… Wir fordern seit Jahren, Quartal für Quartal den Behandlungsausweis per FAX bei der BARMER an. Dieser kommt nach wenigen Tagen zuverlässig bei uns an. Unser Anforderungstext lautet: Versichertennummer: xxxxxxxxxx Behandlungsausweis – ärztliche / zahnärztliche Behandlung Sehr geehrte Damen und Herren, aus gegebenem sowie bekanntem Anlass ersuche ich Sie höflich, mir für das 01. Quartal 2015 die folgenden Behandlungsausweise zuzusenden: 1) Behandlungsausweis für die ärztliche Behandlung im 1. Quartal 2) Behandlungsausweis für die zahnärztliche Behandlung im 1. Quartal…“

5 Kommentare

  1. Die juristische Frage bzgl. des neuen BMV-Ä vom 01.01.2015 ist nach diesseitiger Lesart aber, ob dieser tatsächlich überhaupt de jure aus folgenden Gründen in Kraft getreten ist.
    Auf Seite 61 heisst es nämlich unter §64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung: (1) Dieser Vertrag tritt am 01. Oktober 2013 (Anm: rückwirkend?) in Kraft. (…) (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. der BMV-Ä vom 01. Januar 1995, 2. der BMV-Ä/Ersatzkassen vom 01. Juli 1994.
    Der BMV-Ä vom 01.Oktober 2013 ist demnach (noch) nicht außer Kraft getreten und der neue BMV-Ä vom 01.01.2015 soll rückwirkend in Kraft getreten sein? Es können wohl kaum zwei BMV-Ä nebeneinander bestehen. welcher BMV-Ä gilt denn nun de jure? Sieht so aus, als alles mit der juristisch heissen Nadel gestrickt ?!

  2. Das Witzige ist außerdem: ich wollte grade selber nachlesen – und da ist die Einschränkung auf max. 4 Wochen im §19(2) verschwunden.

    1. Danke für Deinen Hinweis! Du hast tatsächlich Recht! Wahrscheinlich geht den Erstellern des neuen BMV-Ä doch ein wenig die juristische Muffe und sie merken auf einmal, dass sie sich auf juristischem Glatteis mit ihrem Konstrukt bewegen. Wie ich sagte: Mit der juristisch heissen Nadel gestrickt . KBV und GKV tanzen juristisch auf Messers Schneide …

  3. Vielen Dank für die angebotenen und sehr hilfreichen Informationen! An dieser Stelle möchte ich nun auch meine Erfahrungen mit der eGK schildern. Heute Morgen wurde mir in der Notfall-Sprechstunde eines Facharztes mit einer privaten Rechnung gedroht, da meine Karte bis Dato kein Lichtbild hat. Als ich etwas von “unterlassener Hilfeleistung” und “strafbar” erwähnte, waren Sie in der Praxis wohl bereit eine (angeblich) “Ausnahme” zu machen, mit der Bitte, ich solle schnellstmöglich einen Versicherungsnachweis in Papierform einreichen. Daraufhin bin ich sofort zur BKK vor Ort und habe mir 15 Min. lang erzählen lassen, dass es nun Gesetz sei und dass ich auf der Stelle (JA – Gleich vor Ort!) ein kostenloses Foto anfertigen lassen soll. Als ich mehr als deutlich zu verstehen gegeben habe, dass ich kein Foto machen werde, weder dort noch online, wurde mir sehr unfreundlich, ein auf einen Tag befristeter Nachweis ausgehändigt, den ich nun dem Arzt vorzulegen habe, bevor die Rechnung kommt. Auf Nachfrage wurde mir ein längerfristiger Versicherungsnachweis verweigert. Dann sagte ich, dass ich in ein paar Tagen weitere ärztliche Termin habe und einige Nachweise defintiv benötigen werde. Solange ich kein Foto einreiche, könnten Sie nichts für mich tun… Falls ich das Foto anfertigen liesse, würde man mir einen Nachweis für das ganze Quartal ausstellen; vorher nicht! Ich hatte wirklich das Gefühl, das BKK-Personal würde Provision kassieren für’s Fotomachen. Ich fragte, ob Sie meine Beitragszahlungen stets fristgerecht erhalten hätten und sagte, dass dies somit klarer Fall von Leistungsverweigerung und Erpressung sei! Es war nicht mehr auszuhalten! Als ich da raus war, konnte ich das “…Sie müssen…Ja – Sie müssen…”-Blabla nicht mehr hören! Mir kam buchstäblich die Gülle hoch… Ich bin nun echt ratlos und weiss nicht wie ich die Situation händeln soll. Rein rechtlich gesehen: kann die BKK vor Ort darauf bestehen, den Nachweis tatsächlich nur einmalig auszustellen? Und habe ich das Recht darauf zu bestehen, den einmaligen und jeweils für den einen Tag gültigen Nachweis im Voraus zu erhalten oder sucht sich dies die KK aus, ob im Voraus oder nachträglich? Darf mir der “papiergebundene Anspruchsnachweis” verweigert werden, wenn ich keine eGK besitze und mich weiterhin weigere ein Foto einzusenden? Weil ja per BMV: “…nur im Einzelfall…” sowie “… nur zur Überbrückung von Übergangszeiten…”. Darf mir ein Arzt/Zahnarzt die Leistung aufgrund nicht vorliegender eGK verweigern, soweit kein Ausnahmefall/Notfall vorliegt? Für einen Anwalt oder eine Privatversicherung fehlt mir das Kleingeld. Wobei ich bis heute nicht kapiert habe, weshalb der privatversicherte Steuerzahler, welcher die 15.000.000.000EUR+ natürlich mitfinanziert hat, aus dieser Regelung ausgeschlossen bleiben darf?! Eines weiss ich definitiv: die eGK (und viele weitere tolle Kostrukte der BRD GmbH, wie TISA,TTIP,CETA, Maut und so weiter, und so weiter…) möchte ich nicht! Viele Grüße und bleibt stark!

  4. Hallo vonKorruptionZumLobbyismus,

    mir ergeht es aktuell ähnlich, hat sich bei Dir zwischenzeitlich was neues ergeben ?

    Grüße

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