Die elektronische Gesundheitskarte (eGk), der 1. Januar 2015, die Krankenkassen und der „papiergebundene Anspruchsnachweis“

Datenschutzrheinmain/ Dezember 16, 2014/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 35 comments

Seit September 2014 ist zu beobachten: Das Getrommel der eGk-Befürworter in Krankenkassen, den Unternehmen der IT-Gesundheitsindustrie, dem Bundesgesundheitsministerium, aber auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Mehrzahl der Medien hat noch einmal an Intensität und Lautstärke zugenommen. Das Ziel: Die – nach unterschiedlichen Angaben – noch immer 3 – 8 % der Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen (d. h. ca. 2,0 – 5,5 Mio. Versicherte) ohne eGk unter Druck zu setzen, damit sie ihr Foto einreichen und eine eGk beantragen.

  • Irreführende und Fehl-Informationen,
  • das Verschweigen von auch 2015 weiter bestehenden Alternativen zur eGk, dem „papiergebundenen Anspruchsnachweis“,
  • Drohungen, dass Kassenpatienten ärztliche Leistungen privat bezahlen müssen u. v. a. m.

prägen die veröffentlichte Meinung. Sucht man beispielsweise auf der Seite der Techniker Krankenkasse (TK) nach dempapiergebundenen Anspruchsnachweis als Ersatz für die eGk so erhält man die Mitteilung: „Ihre Suchanfrage im Bereich tk.de führte zu keinem Ergebnis.“

tkDabei dürfte auch der TK bekannt sein, dass der Bundesmantelvertrag Ärzte (unterzeichnet von GKV und KBV) nach wie vor in § 19 Abs. 3 ein Ersatzverfahren für eine nicht vorhandene eGk enthält. Die Regelung im Wortlaut: „Wird von der Krankenkasse anstelle der Versichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 SGB V enthalten…“ (http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf)

Die Praktiken der Krankenkassen sind dabei höchst unterschiedlich. Nachfolgend in anonymisierter Form eine Auswahl von Erfahrungsberichten, die per Mail oder als Kommentar zu einzelnen Beiträgen auf der Homepage bei der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main eingingen.

  • 15.12.2014: „…die Barmer GEK hat mir bereits, nach Anfrage meinerseits, ohne negative Kommentare vor knapp zwei Wochen einen papiergebundenen Nachweis für die Ärzte ausgehändigt.“
  • 15.12.2014: „…die TK stellt mir und wohl grundsätzlich seit langem nur eine für 1 Tag gültige Bescheinigung aus.“
  • 14.12.2014: „… Habe einen dauerhaften bzw. quartalsweise Papiernachweis angefordert und auch eine Frist gesetzt für den rechtmittelfähigen Bescheid. Bisher gabs nur eine unterschriebene Antwort von der TK, dass sie mir keinen dauerhaften geben, sondern dass ich jedesmal einen anfordern muss. Am Ende des Schreibens wird mir dann mitgeteilt, dass ich innerhalb eines Monats bei der TK Einspruch einlegen kann.“
  • 08.12.2014: „…Die KK (DAK) teilte mir mit, dass sie mir solche Nachweise ausstellen werden – allerdings immer erst NACH einem Arztbesuch. Mit der Begründung ‚ein komfortables Verfahren zur Umgehung der eGK sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen‘…”
  • 06.12.2014: „Bei der BKK Securvita kommt es immer auf den Sachbearbeiter darauf an, mit dem man spricht. Ich habe auch schon schlechte Erfahrungen bei telef. Anforderung eines Versicherungsnachweises gemacht. Beim 3.Anruf jedoch hatte ich eine sehr nette Dame, die meinte, sie verstehe mich ja und meine Sorgen bezüglich der eGK und sie würde mir sofort den Nachweis zuschicken, was sie auch tat. Zwei Tage kam er bei mir an und gilt nun für das erste Quartal 2015.“
  • 06.12.2014: „Die BKK Mobil Oil hat auf einen freundlichen Dreizeiler (ohne direkte Verbindung zur eGk o.ä.) umgehend einen Versicherungsnachweis (pdf) ohne zeitliche Einschränkung verschickt.“
  • 26.11.2014: „…sich meine Krankenkasse strikt weigert mir den papiergebundenen Anspruchsnachweis auszustellen und mich erpresst mit der Drohung, ab dem 01.01.2015 müsse ich sämtliche Kosten selbst tragen da es für den Anspruchsnachweis keine Rechtsgrundlage gäbe.“

Weitere Erfahrungsberichte aus den kommenden Tagen und aus den ersten Wochen des Jahres 2015 können hier per Kommentar hinterlassen werden.

35 Comments

  1. zu dem Erfahrungsbericht vom 26.11.2014:
    Lassen Sie sich nicht ermutigen! Sie sind versichert und zahlen Beiträge, somit haben Sie Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen – auch per Ersatzbescheinigung. Das hat inzwischen die Bundesregierung bestätigt: http://www.kathrin-vogler.de/start/aktuell/details/zurueck/start-2/artikel/auch-2015-sind-arztbesuche-ohne-ecard-moeglich/ (siehe auch: http://initiative-patientendaten.de/?p=82).
    Wenn Ihre Krankenkasse das partout nicht einsehen will, können Sie sich beim Bundesversicherungsamt über sie beschweren (siehe auch: http://initiative-patientendaten.de/?page_id=49).

    1. Die im o. a. Link zu findende Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Frau Annette Widmann-Mauz vom 05.12.2014 auf Seite 2 bzgl. der angeblich abweichenden Regelung in der Zahnarztpraxis ist aus diesseitiger Sicht so nicht zutreffend. Dort heisst es im BMV-Z vom 01.04.2014 auf Seite 11 im §8 (2):
      „Solange die Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt oder die Anspruchsberechtigung auf andere Weise nicht nachgewiesen worden ist, darf der Vertragszahnarzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Wird die Krankenversichertenkarte oder die Anspruchsberechtigung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme vorgelegt, so muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden.“
      http://www.kzbv.de/vertraege-und-abkommen.70.de.html

      1. Der Unterschied ist:

        Ein Zahnarzt darf sofort eine Privatrechnung schreiben und muss diese zurückzahlen, wenn der Patient innerhalb von 10 Tagen einen Versicherungsnachweis vorlegt.
        Ein Arzt darf erst nach 10 Tagen eine Privatrechnung schreiben und muss diese zurückerstatten, wenn der Patient innerhalb desselben Quartals noch einen Versicherungsnachweis vorlegt.
        (http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf, S. 30, §18 (8-9))

        Das ist also tatsächlich eine abweichende Regelung.

        1. „Ein (Vertrags-) Zahnarzt darf sofort (?) eine Privatrechnung schreiben (…).“

          Wo bitte steht das denn im §8 (2) des BMV-Z vom 01.04.2014, dass der Vertragszahnarzt sofort eine Privatvergütung für die Behandlung schreiben darf, wenn eine Anspruchsberechigung vorliegt?
          http://www.kzbv.de/vertraege-und-abkommen.70.de.html

          1. Upps, das Obige war missverständlich ausgedrückt!
            Die Privatrechnung greift natürlich nur, wenn KEINE Ersatzbescheinigung vorliegt. Mit Ersatzbescheinigung kann der Arzt ja direkt mit der Krankenkasse abrechnen.

  2. Ich habe einen Versicherungsnachweis bei der TK angefordert, das geht über ein Webformular (Versichertennummer, Name, Vorname,Geburtsdatum). Das ist unten auf derselben Seite zu finden. Mein Versicherungsnachweis kam direkt aus Hamburg, sogar ohne Schikane. Anrufen verursacht meistens Schikane. Das Webformular funktioniert aber, da brauche ich keine Torwächter am Telephon. Das ist sehr hilfreich, damit vermeidet man die lokalen Schuldigen, die einen jahrelang mit Photoforderungen plagen. Es steht zwar das Ausgabedatum auf dem VN, aber kein Ablaufdatum und im Text steht kein Datum. Das bedeuted, ohne Ablaufdatum gilt der VN nicht nur länger als einen Tag, sondern das ganze Quartal.

    https://www.tk.de/tk/antraege-und-bescheinigungen/bescheinigungen-anfordern/versicherungsbescheinigung/109498

    Ich habe eine Bitte an die werten Datenschützer. Gebt bitte diese Information an alle Versicherten weiter, aber so daß die TK das nicht sieht. Es wäre sehr schade um das Webformular wenn die TK es wegen massiver Nutzung wegzensiert. Damit wären unsere Bemühungen untergraben, das können wir nicht wollen.

    Das hier soll auch anderen Betroffenen helfen. Bitte laßt eure lokalen Fillialen links liegen und nehmt das Webformular, ich flehe auch an. Das geht einfacher und gilt das ganze Quartal.

    Also, bitte weitergeben.
    Gruß, Peter

    1. „…, aber so, dass die TK das nicht sieht (…).“

      Du kannst mit Verlaub mit an Sicherheit grenzender Wahtscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Krankenkassen allesamt hier mitlesen!

      Und warum sollte die TK das Webformular aus dem Netz nehmen, zumal es der TK letztendlich Arbeit spart und das Procedere mit dem papiergebundenen Anspruchsnachweis ohnehin rechtskonform ist?

  3. Digitalcourage hat jetzt einen sehr gute Zusammenpassung von Problemen mit der eGk und von Handlungsmöglichkeiten vertöffentlicht: https://digitalcourage.de/blog/2014/stichtag-112015-wie-geht-es-weiter-mit-der-elektronischen-gesundheitskarte

  4. Bläst jetzt der eGK aus dem Bundestag Wind entgegen?

    Die Linken fordern im Bundestag den Stopp der eGK.

    http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_12/-/348902

    Man sollte also weiterhin standhaft bleiben …

  5. Eine freundliche Dame der TK-Hotline erklärte mir, die TK erstelle Ersatzbescheinigungen nur für den jeweiligen Behandlungstag – und zwar ausschließlich am Behandlungstag selbst, ein Anruf genüge und dann würden sie das Dokument umgehend an die Arztpraxis faxen. Ihrer Begründung, das sei gesetzlich exakt so vorgeschrieben, habe ich natürlich widersprochen. Da ich in den kommenden Tagen einen Arzttermin habe, hat sie mir von sich aus angeboten, mir „ausnahmsweise“ die Ersatzbescheinigung für diesen Tag vorab zuzuschicken… welch eine flexible Auslegung der angeblichen gesetzlichen Regelung ;-) Sie empfahl mir zudem, vorab in der Arztpraxis nachzufragen ob diese eine Ersatzbescheinigung überhaupt akzeptieren (wofür ich aber keine Veranlassung sehe, schließlich bin ich nachweislich versichert), da angeblich viele Arztpraxen nur noch auf Vorlage der eGK behandeln.
    Den Kommentar von Peter vom 18.12. habe ich erst nachträglich gelesen und werde beim nächsten Arztbesuch auf jeden Fall ausprobieren, ob auch die Online-Bescheinigung zum Selbst-Ausdrucken akzeptiert wird.

    1. Frag diese freundliche TK Hotlinerin da nächste Mal, sie möge Dir doch mal genau den betreffenden Paragrafen im SGB V nennen, der das angeblich „so exact vorschreibe“ und ob Du im Gegenzug zukünftig auch nur noch für den jeweiligen Behandlungstag deine Krankenkassenbeiträge zahlen müsstest …

  6. Die Krankenkasse BIG Gesundheit möchte die Ersatzbescheinigung nur für den jeweiligen Behandlungstag ausstellen und nicht für ein Quartal. Lohnt eine Beschwerde beim Bundesversicherungsamt? Wer hat Erfahrung?

  7. Meine Krankenkasse, die IKK Südwest, weigerte sich gerade auch, mir einen schriftlichen Nachweis auszustellen. Sie verwies darauf, dass Sie dass ohne Foto nicht könne/dürfe und dass ich doch ein Foto hochladen soll. Sonst würde dass nicht gehen, weil Sie „nicht die erforderlichen Daten dafür hätte“, also das Foto, dass ja ohnehin auf dem Nachweis auch nicht ist. Wechseln würde ich nur ungern. Mal sehn…

    1. Das ist seitens der IKK Südwest wohl nur eine abwehrende Schutzbehauptung; meine IKK Classic hatte mir fürs 4. Quartal 2014 auch ohne Lichtbild eine sogenannte Bestätigung des Leistungsanspruchs mit allen erforderlichen Daten lt. §291a SGB V ausgestellt, obwohl meine alte KVK noch bis Mitte 2015 gültig gewesen ist resp. bis zum 31.12.2014 war (beim Zahn – und Hausarzt wurde sie allerdings jetzt in 2015 nicht mehr eingelesen). Die IKK Südwest will ganz offensichtlich einfach nicht – alles nur Schikane …

  8. Das WICHTIGSTE Heute: NEU ist neue KBV-Ä mit neuen Paragrafen 13+19 inclusive Passus zum Einzug der alten Karte durch die Krankenkasse !!!

    Habe mich mal nach Belegverfahren allgemein erkundigt:

    BARMER barsch, wie eh und jeh – sowas kenn wir nicht !!! – es gibt nur die neue Karte und sonst garnichts !!!

    SECURVITA …bei uns ist jeder willkommen, auch speziell Verweigerer !!! Wir haben täglich damit zu tun
    Belegverfahren mit 3 monatigem Quartalsbeleg…kein PROBLEM !!!
    …und es gibt doch noch sowas wie ein Leben nach der DAK… ;-)

    schönen Abend…

    1. Hallo Werner,

      hat Dir die SECURVITA mitgeteilt, wie bzw. ob sie Dir nach diesem 3 monatigem Quartalsbeleg kontinuierlich weitere Quartalsbelege ausstellen wird?
      Wegen des neuen BMV-Ä vom 01.01.2015 schau Dir mal auf Seite 61 unter §64 unter (1) an, wann dieser neue BMV-Ä in Kraft getreten sein soll – m.E. ein klarer rechtlicher Verstoß gegen das sogenannte Rückwirkungsverbot (man sollte allerdings keine schlafende Hunde wecken …)
      Gruss

  9. an Wo: ich hatte letztes Jahr auch im 1. Quartal einen solchen Nachweis. musste den allerdings nie verwenden, da das Datum ja verschoben wurde und ich meine alte kvk (bis 12/16) weiter verwenden konnte. das Problem ist aber die neue Regelung, nach der ja scheinbar nur höchstens 4 Wochen befristete bescheinigungen ausgefüllt werden können und wie erwähnt die IKK Südwest sich weigert, würde mich mal interessieren, wie dass den jetzt aktuell bei dir ist. denn die alte kvk gilt ja jetzt nicht mehr. kannst du das vlt. mal testen, was die IKK classic aktuell dazu meint ?

  10. bzw. was heisst “ 2015 wurde die kvk nicht eingelesen“ ? hast du denn jetzt auch einen Nachweis fürs aktuelle Quartal ?

    1. Meine alte Krankenversichertenkarte wird seit Beginn 2015 nicht mehr eingelesen (Zahnarzt – und Hausarzt).
      Mein Hausarzt hat mir aufgrund einer aktuellen, unbefristeten (!) Mitgliedsbescheinigung aus 11/14 im Ersatzverfahren meine ganz normalen lebensnotwendigen Rezepte ausgestellt; mein Zahnarzt möchte eine Bescheinigung, die ich bei meiner KK angefordert habe.
      Die Anfang 2015 im §19 (2) des BMV-Ä ausgewiesene 4 Wochen – Befristung für diesen Anspruchsnachweis ist schon wieder rausgenommen worden; jetzt ist nur noch von einer zeitlich unbestimmten Befristung die Rede – siehe BMV-Ä Seite 30: http://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php

  11. Danke „Wo“.
    dass wurde gerade geändert, ich hatte gestern oder vorgestern auch noch die Fassung mit den „vier Wochen“. Frage hierzu: wieso können die diesen Vertrag jederzeit ändern ? auf der Seite der KBV steht zb:
    Titel: Bundesmantelvertrag-Ärzte
    Vertragsdatum: 21.08.2013
    Inkrafttreten: 01.01.2015
    wieso also können die solche wichtigen Details nach dem Inkrafttreten einfach ändern ? und wieso findet man diese Änderung nirgends dokumentiert, zumal auf diesen Link „http://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php“ viele Dokumente verweisen ?
    btw hab ich momentan min. 3 versch. Versionen des BMV-Ä.Eine vom 01.10.2014, eine vom 06.01.2014 (in der das mit den „vier Wochen“ steht) und die neuste (Stand 09.01.2014, 17Uhr) in der das wieder gestrichen wurde.Ausserdem muss es noch min. eine geben, vom Datum des Vertragsabschlusses.
    Dadurch wissen weder Ärzte, noch KK, noch die Versicherten, was der Stand ist und was Sie dürfen/sollen/müssen.
    Das ganze Chaos ist momentan eventuell die Chance, das ganze Vorhaben zum Kippen zu bringen !
    Es wäre hilfreich einen irc-room o.ä. einzurichten, damit man sich schneller absprechen kann, auch evtl. mit den Portalen stoppt-die-ecard usw. Könnt Ihr euch da nicht vlt. mal mit Digitalcourage und AK Vorrat zusammenschliessen ?

    1. Lies Dir mal beim letzten BMV-Ä vom 01.01.2015 auf Seite 61 den §64 Abs. 1 und 2 genau durch und behalte um keine schlafende Hunde zu wecken Deine Erkenntnisse gewinnbringend für Dich.
      Für mich hat der BMV-Ä vom 01.10.2013 demnach nach wie vor Bestand in unserer Bananenrepublik …

    2. Auf aerzteblatt.de steht unter der Überschrift

      BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
      Artikel 1 – Zusammenführung der Anlagen des Bundesmantelvertrages-Ärzte und des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen
      Dtsch Arztebl 2015; 112(1-2): A-45 / B-37 / C-37

      Bekanntmachungen

      Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren Folgendes:
      die Zusammenführung
      […]

      Artikel 2 – Weitere Änderungen des BMV-Ä

      I.

      Elektronische Gesundheitskarte

      1. In § 1a wird Nummer 34. gestrichen.

      2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „anderen gültigen Anspruchsnachweises“ durch die Wörter „Anspruchsnachweises gemäß § 19 Abs. 2“ ersetzt.

      3. § 18 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 8 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „anderer gültiger Anspruchsnachweis“ durch die Wörter „Anspruchsnachweis gemäß § 19 Abs. 2“ ersetzt.

      b) In Absatz 9 werden die Wörter „anderer gültiger Anspruchsnachweis“ durch die Wörter „Anspruchsnachweis gemäß § 19 Abs. 2“ ersetzt.

      4. § 19 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Elektronische Gesundheitskarte“.

      b) Absatz 2 wird gestrichen.

      c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

      d) Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      „Wird von der Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte im Einzelfall ein Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB V enthalten. Die Krankenkasse darf einen Anspruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält, ausstellen. Der Anspruchsnachweis ist entsprechend zu befristen. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungültige elektronische Gesundheitskarten einzuziehen.“

      e) Im neuen Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Versichertenkarte“ durch die Wörter „elektronische Gesundheitskarte“ ersetzt.

      f) Im neuen Absatz 3 Satz 8 werden die Wörter „Anlage 4 bzw.“ gestrichen.

      5. In § 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der Versichertenstatus“ durch die Wörter „die Versichertenart“ ersetzt und in Satz 4 die Wörter „der bei Quartalsbeginn“ durch die Wörter „die bei Quartalsbeginn“.

      6. In § 48 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Versichertenkarte“ durch die Wörter „elektronische Gesundheitskarte“ ersetzt.

      7. Die Protokollnotiz zu § 19 Abs. 3 und 4 wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe „§ 19 Abs. 3 und 4“ wird ersetzt durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 und 3“.

      b) Die Angabe „§ 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4“ wird ersetzt durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 4 und Abs.3 Satz 4“.

      […]
      Artikel 3 – Inkrafttreten

      Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft.

      Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin

      GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin

      http://www.aerzteblatt.de/archiv/167087/Artikel-1-Zusammenfuehrung-der-Anlagen-des-Bundesmantelvertrages-Aerzte-und-des-Bundesmantelvertrages-Aerzte-Ersatzkassen?src=search

  12. Hallo Leidgenossen,

    ich habe meine Krankenkasse nun schon mehrfach schriftlich aufgefordert mir einen papiergebunden Nachweis auszustellen, doch scheint die AOK Plus dies nicht für nötig zu halten. Bis heute kam auf keines meiner Anschreiben auch nur eine Reaktion. Hab dankenderweise die Vorlage von ddrm genutzt.

    Wie kann man denn druck auf die AOK ausüben das die mal ihren *biep* bewegen?

  13. Hallo,
    und so steht´s bei mir:
    große KK, meinerseits schriftliche Ablehnung der Einsendung eines Fotos und auch der eGk wegen aller! bisher bekannten „Mängel“ bzw. „Kritikpunkte“ und Bitte um Anwendung des Ersatzverfahren durch Erstellung einer schriftlichen Versicherungsbestätigung. Besonders in Bezug auf die Datensicherheit sowie die Sanktionierung von Missbrauch -aus welchen Gründen auch immer- habe ich konkret begründete Zweifel… Reaktion der KK: sofort nach Erhalt meines Schreiben Telefonat zur Sachlage, doch ich möchte auf mein Schreiben auch eine verbindliche schrifliche Auskunft. Diese steht nun (seit ca. 14 Tagen) noch aus. Die mdl. Aussage lautete: es geht nur die eGK, es werden keine Bescheinigungen im Rahen des Ersatzverfahren erstellt. Weiterhin: Bei Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen inkl. Medikamenten erhalte ich eine Privatrechnung/Privatrezept. Die Kosten dafür sind in jedem Fall höher als bei gesetzl. Versicherten. Dies kann dann bei der KK eingereicht werden. Erstattung nur für den Gesetzl.- Versichertenbetrag. In jedem Falle ist dieser Betrag niedriger als der „Rechnungsbetrag“–> also die regel ist, man bleibt stets auf einem Teil der Kosten „sitzen“,

    …was ich mir nicht leisten kann. Mein Hausarzt hatte mir dies zum Jahresende bereits mitgeteit und auch, dass er ausschließlich die eGk akzepiert und nichts anderes, da durch ein manuelles Verfahren für ihn nicht durch die Kassen zu erstattende Mehrkosten entstünden, die auch er nicht tragen kann… Tatsache ist, dass ich jetzt bereits notwendige Arzttermine abgesagt habe, notwendige Untersuchungen nicht vornehmen lassen kann und unter dieser Sachlage auch keine medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann.
    Wie läuft denn das bei Privatpatienten, Beamten und gleichgestellten Personen überhaupt? Haben die Privatkassen kein Interesse an Kosteneinsparungen, haben Privatpatienten eine eGK und wenn nicht, wie können sie dann im Notfall und im Krankheitsfall am optimalsten versorgt werden? Wie weist sich denn der Privatversicherte usw. ab 01.01.2015 (insbes. als Neupatient) beim Arzt aus? Achja, der ist ja Privatpatient…
    Korreliert das vielleicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des GG…?
    wo ist das im aktuellen Urteil BSG aufgeführte überwiegende Allgemeininteresse real existent? Wie hoch sind denn die Kosten durch missbräuchliche Inanspruchnahme von KKn-Leistungen bisher jährlich, wo ist das nachvollziehbar erfasst? Wodurch wird die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung derzeit also ab 1.1.2015 erbracht und welche gab es schon bei den Patienten, die die eGk schon vor dem 01.01.2015 hatten, wo kann ich das prüfbar nachlesen? Hat da jemand einen Tipp?
    Aber das Allerwichtigste im Moment: wie sieht mein Versicherungsschutz derzeit aus?

    Liebe Grüße Ils

    1. Daß Ihr Hausarzt unbedingt die EGK verlangt, geht garnicht. Im Bundesmantelvertrag Ärzte ist ein Ersatzverfahren vorgesehen, er muss einen Versicherungsnachweis akzeptieren, dieser ist rechtens. Das ist reine Schikane ihrer KK und Ihres Hausarztes.

      Wenn Ihre KK Versicherungsnachweise nur gegen Photo herausgibt entspricht das nicht der Rechtslage. Anders gesagt ist es illegal. Versicherungsnachweise darf man Ihnen nicht verweigern, der Bundesmantelvertrag Ärzte sieht ein Ersatzverfahren vor.
      http://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php

      Was die Privatrechnung angeht, nur Privatpatienten erhalten Privatrechnungen. Gesetzlich Versicherte erhalten höchstens für IGEL-Leistungen eine Rechnung. Wenn sie gesetzlich versichert sind und können das im selben Quartal nachweisen, dann darf man Ihnen keine Privatrechnung ausstellen. In dem Fall hat die Kasse das zu übernehmen.
      http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Pflicht-Wers-glaubt-wird-selig/forum-289665/msg-26227491/read/

      Solange Sie ihre Beiträge bezahlen, sind Sie versichert. Darauf ist Verlass.
      http://stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/271-Kann-auch-nach-de
      m-1.-1.-2015-in-den-Praxen-noch-im-Ersatzverfahren-abgerechnet-werden
      .html

      Sie schreiben „große KK“. Ich gehe davon aus, Sie meinen die TK, denn sie ist groß und dafür bekannt, Probleme zu machen.

      Die TK hat aber ein Webformular, wo Sie problemlos einen Versicherungsnachweis anfordern können. Das habe ich weiter oben erklärt.
      https://ddrm.de/?p=3346#comment-10939

      Wenn ausgerechnet Ihr Hausarzt Probleme macht, sollten Sie einen anderen finden, selbst wenn es noch so ungemütlich ist. Wenn Sie einen Hausarzt finden, der Versicherungsnachweise akzeptiert wird Ihnen sicher viel wohler sein.

      Bei Fragen zu der EGK und wie man sie umgeht lohnen sich drei Webseiten
      https://ddrm.de
      http://www.stoppt-die-e-card.de/
      http://www.heise.de

      1. „Die TK hat aber ein Webformular, wo Sie problemlos einen Versicherungsnachweis anfordern können. Das habe ich weiter oben erklärt.
        https://ddrm.de/?p=3346#comment-10939

        Diese Mitgliedsbescheinigung, zu der du da verlinkst, ist aber nicht als Ersatzversicherungsnachweis für die eGK geeignet, da hier einige Informationen, die der Arzt für die Abrechnung mit der Krankenkasse benötigt, fehlen, u.a. das IK (Institutionskennzeichen) der Krankenkasse.

        Die TK bietet ganz bewusst keinen Online-Download dieser Ersatzversicherungsnachweise an, aus reiner Gängelung der eGK-Verweigerer.

  14. Ergänzung zu meinem anderen Kommentar

    Nachdem man auf der Seite der TK einen Versicherungsnachweis angefordert hat, erscheint ein Button „Druckversion“. Man bräuchte nur die Druckversion zu drucken, müsste also also nicht auf den Brief warten.

    https://www.tk.de/tk/antraege-und-bescheinigungen/bescheinigungen-anfordern/versicherungsbescheinigung/109498

    1. Habe diesen Ausdruck im alten Jahr auch schon erfolgreich verwendet. Andere Quellen sprechen von einem ‚Anspruchsnachweis‘, u.a. würde dieser auch die ’neue‘ Versicherungsnummer (aka Personenkennzeichen) enthalten.
      Insofern bin ich mir nicht sicher ob dieser Versicherungsnachweis als Anspruchsausweis zur Abrechnug der Arztpraxis verwendet werden kann.

      Tschüss JOL

  15. War beim Arzt und das ohne die EGK. Er hat mich auch behandelt.

    Ich bin bei der AOK Nordwest versichert. Ich hab dort auch kein Foto eingereicht und die Krankenkasse scheint besonders hartnäckig zu sein was das betrifft. Die weigern sich mir eine Ersatzbescheinigung auszustellen und das auch nur telefonisch. Etwas schriftliches habe ich von denen nicht erhalten. Die sagen dann am Telefon auch, dass Sie die Rechnung auch nicht erstatten werden, wenn ich kein Lichtbild zur Verfügung stelle.

    Hinzu kommt, das ich meine Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse gekündigt habe.

    Kann ich da noch irgendwas machen um die Krankenkasse dazu zu bringen mir eine Versicherungsbestätigung auszustellen? Wie kann ich am besten dagegen vorgehen?

    1. @kbb

      auch hier AOK Nordwest.

      Ich hab das Problem, dass die Kasse keinen Nachweis an die Praxis bei der ich, bereits in Behandlung war schicken will. Angeblich nur mit Bild möglich. Das hab ich schriftlich (E-Mail).

      1. Welche Möglichkeiten hab ich jetzt, den Versicherungsnachweis zu erzwingen?
        Langsam wird bei mir die Zeit knapp.

        Ich find nichts dazu, nicht hier und auch nicht auf den vielen anderen Seiten gegen die eGK.

        1. Andere Kommentare schlagen vor, per Einschreiben (ggf auch durch einen Gerichtsvollzieher) die KK mit Fristsetzung zur Ausstellung des entsprechenden Versicherungsnachweises aufzufordern und darin eine einstweilige Verfügung anzukündigen.

          Nach Fristablauf die einstweilige Verfügung beim zugeständigen Sozialgericht beantragen.

          Viel Erfolg
          Tschüss JoL

          1. Danke!

            Wo gibt es eine Vorlage für einen Antrag beim Sozialgericht?

            Was nutzt eine Ankündigung wenn der Antrag wegen Formfehlern abgelehnt wird…

  16. Be meine zukünftige Ex-KK “BKK vor Ort” hat das einmalig Faxen eines “Behandlungsscheins” in die Praxis geklappt. Nach Anfrage per Web-Formular. Vermutlich weil sie da die „dusseligen“ Kartenverlierer nicht von den „renitenten“ Verweigerern unterschieden können. 8-) War aber nur ein einmaliger Erfolg.
    Aus der Antwort-eMail der KK :
    Diesen Behandlungsschein kann ich Ihnen aber nur einmalig ausstellen, da ab dem Jahr 2015 die Behandlung nur noch mit einer Krankenkassenkarte mit Lichtbild erfolgen darf.

    Auf meine Schreiben erhalte ich auch keine Antwort. Strategie “Totschweigen”.
    Dem BVA, bei dem ich eine Beschwerde eingereicht hatte, hat sie aber wohl geantwortet. Und zwar das sie mir eine eGK zugestellt hat und der Widerspruch damit hinfällig wäre. Und das BVA hat prompt gekuscht. Tolle Kontrolle.

    Vor der „BKK vor Ort“ kann ich also nur warnen! Das sind mehr als nur Mit-läufer-/-täter!

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