BKK VBU stellt elektronische Gesundheitskarte mit Foto des Krümelmonsters her

Datenschutzrheinmain/ April 17, 2014/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 27Kommentare

eGk der BKK VBU

Diese eGk ist Echt! – bestätigt von der BKK VBU

Der Redaktion dieser Homepage ging die Anfrage eines Versicherten an die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU) und die Antwort der BKK VBU zu, verbunden mit der Bitte des Versicherten, die beiden Mails im Wortlaut – lediglich anonymisiert – zu veröffentlichen. Dieser Bitte kommen wir gerne nach.

Anfrage des Versicherten:
Gesendet: Dienstag, 15. April 2014 um 17:48 Uhr
Von: Klaus-Jürgen P.
An: info@bkk-vbu.de
Betreff: Mitgliedschaft in Ihrer Krankenkasse / elektronische Gesundheitskarte
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe in Erwägung gezogen, Mitglied Ihrer Versichertengemeinschaft zu werden, da ich mit dem Service meiner derzeitigen Krankenkasse nicht besonders zufrieden bin. Nach Gesprächen im Bekanntenkreis über einen Wechsel zu Ihrer BKK machte mich ein Kollege aber auf die beigefügte Datei aufmerksam. Das hat mich dann doch etwas stutzig gemacht. Denn sollte Ihre Krankenkasse tatsächlich eine elektronische Gesundheitskarte mit einem Foto des Krümelmonsters für einen Ihrer Versicherten ausgestellt haben, muss ich Zweifel daran haben, ob Sie Angaben Ihrer Versicherten mit der notwendigen Sorgfalt prüfen. Das könnte im Zweifel zu meinen Lasten gehen, wenn ich Mitglied ihrer BKK werden sollte. Ich bitte daher um Auskunft, ob ich einem böswilligen Scherz ausgesetzt wurde oder ob bei Ihnen tatsächlich mal ein solches Versehen passiert ist.
Mit freundlichen Grüßen Klaus-Jürgen P.

Antwort der BKK VBU:
Gesendet: Donnerstag, 17. April 2014 um 13:57 Uhr
Von: xyz@bkk-vbu.de
An: p… @web.de
Betreff: Ihre Nachricht vom 15.04.2014
Sehr geehrter Herr P…,
wir bedanken uns für Ihre Nachricht vom 15.04.2014 und Ihrem Interesse an der BKK∙VBU. Sie teilen uns mit, dass ein Bekannter von Ihnen auf das Bild einer Gesundheitskarte der BKK∙VBU aufmerksam geworden ist, auf welcher anstelle des Passfotos unseres Kunden das Konterfei des Krümelmonsters abgebildet ist. Tatsächlich ist es so, dass diese Gesundheitskarte von der BKK∙VBU ausgestellt worden ist.
Um unseren Kunden möglichst unkomplizierte Wege zu bieten, Ihr Foto für die eGK zu uns zu senden, haben wir drei Möglichkeiten geschaffen. 1.) Sie können per Post ein Foto an uns schicken. 2.) Sie können in unseren ServiceCentern und auf Veranstaltungen ein Foto von sich machen lassen, selbstverständlich kostenfrei. 3.) Sie können auf unserer Homepage ein Foto von sich hochladen.
In dem letztgenannten Angebot für unsere Kunden, ein Lichtbild bequem von zu Hause aus – ohne Mehrkosten – bei uns einzureichen, hatte sich bei dem besagten Bild des Krümelmonsters eine Lücke in unserer Software eingeschlichen. Dies hat dazu geführt, dass das Foto des Krümelmonsters, welches von unserem Kunden auf unserer Homepage hochgeladen wurde, nicht als solches erkannt und die Gesundheitskarte mit diesem Bild hergestellt wurde. Selbstverständlich haben wir die „Krümelmonster-Affäre“ zum Anlass genommen, um dafür zu sorgen, dass so etwas in Zukunft nicht erneut vorkommt. Der Datenschutzbeauftragte der BKK∙VBU war zu jedem Zeitpunkt in diesen Vorgang involviert, um den sorgfältigen Umgang mit den Angaben unserer Kunden sicherzustellen.
Sehr geehrter Herr P…, gerne können Sie sich bei weiteren Fragen erneut an mich wenden. Natürlich sind Sie auch herzlich in einem unserer ServiceCenter willkommen, um ein Foto von sich für die eGK machen zu lassen. Nutzen Sei doch diesen kostenfreien Service der BKK VBU. Eine Übersicht unserer ServiceCenter finden Sie hier: https://www.meine-krankenkasse.de/service-downloads/servicecenter.html
Ich wünsche Ihnen frohe Ostern und erholsame Feiertage.
Mit freundlichen Grüßen P. J.

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main erspart sich jeden Kommentar zu diesem Schriftwechsel. Die Antwort der BKK VBU spricht für sich…

27 Kommentare

  1. Tja, die Dramatik ist leider eine andere: Nämlich, dass wieder jemand mit einer eGK ausgestattet wurde und damit die „Ausgabequote“ erhöht hat. Um nichts anderes geht es.
    Schade eigentlich :-(
    Die Erfahrung in den Praxen zeigt, dass geschätzt gut 20% aller Bilder auf eGKs Quatsch sind. Ob Homer Simpson, Micky Maus, Babyfotos… alles ist vertreten.
    Nützt den Gegnern der eGK allerdings nix. Denn eGK ist eGK, ob mit brauchbarem Bild oder nicht :-(

  2. Das ist genau das Resultat einer unkritischen automatisierten Datenverarbeitung.

  3. Die eigentlichen, mit der eGK verbundenen Probleme scheint mit Verlaub der das Krümelmonster – Foto hochgeladen habende Versicherte ganz offensichtlich leider mental nicht erfasst und reflektiert zu haben, sonst hätte er sich einerseits die eGK und damit andererseits diesen Fotogag sparen können – jetzt hat er in jedem Fall seine (!) eGK und damit den digitalen Weg freigemacht, auf dem demnächst seine persönlichen und sensiblen Gesundheitsdaten auf irgendwelche Server außerhalb der Praxis seines Vertrauens geschoben, werden, von denen seitens der Versicherten wohl niemand weiss, wo sie stehen und wer alles (unkontrrolliert ?!!) Zugriff drauf hat. !

    1. Lieber Wo,
      der Mensch mit der Krümelmonster eGK ist Softwareentwickler und ich bin überzeugt davon, dass er sich mit der eGK sehr gut auskennt. Sie könnten ja einfach seine Tweets verfolgen.

      1. Um so mehr wundert es aus den vorgebrachten und wohl kaum wegzudikutierenden Gründen, dass sich ausgerechnet ein Softwareentwickler s/eine eGK zukommen lässt (s. auch o.a. Kommentar von Marc: eGK bleibt eGK, ob mit brauchbarem Bild oder nicht) … Oder glaubt er resp. man gar, mit solch einer Scherz-eGK die sich im Aufbau befindende IT-Telematikstruktur unterlaufen zu können?

  4. Die eGK ist vom Bundestag beschlossen, deshalb wundert mich die Einführung nicht mehr.

    1. Und wenn schon! Der Bundestag hat schon so manches beschlossen, was später von Gerichten kassiert worden ist. Solange es lt. §291 (a) SGV V keine rechtlichen Zwangsmaßnahmen gegen Foto – und eGK Verweigerer bzw. Ablehner gibt, solange muss einen das doch gar nicht interessieren. Dazu kommt ferner, dass der bestehende Krankenversicherungsschutz und die damit verbundene Anspruchsberechtigung auf ärztliche Behandlung juristisch mitnichten von der Existenz der/einer eGK abhängt, sondern sich ausschließlich aus dem aufgrund bezahlter Sozialbeiträge bestehenden bilateralen Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherten und der betreffenden KK begründet. Diese Tatsachen sind aber mittlerweile zu Genüge in diesem Forum und anderen ausgiebig dargestellt und kommuniziert worden.
      http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/194-Gehoert-das-Einsenden-eines-Passbildes-zu-den-gesetzlich-definierten-Mitwirkungspflichten-der-Versicherten-Ein-juristischer-Kommentar.html

      1. Lieber Wo,das ist alles gut und richtig, was Sie schreiben: Nur was machen Sie,wenn Ihnen die Krankenkasse keinen Versicherungsnachweis mehr ausstellt od.die Ärzte die Annahme von diesen verweigern?Bis dato habe ich noch einen erhalten,ich weiß nicht,wie lange das aber noch geht.Deshalb werde ich mich wohl vorsorglich mal nach einem Anwalt für Patientenrecht umschauen müssen. Nur wo finde ich einen Guten? Bin im Rechtsschutz.

        1. Hallo Mona, don`t panic! Schauen Sie doch bitte einfach mal ins Nachbarforum „Stoppt die e-Card!“ Dort sind die erforderlichen Vorgehensweisen – auch von mir (u.a. auch von DJ_Rainbow) unter selbem Forumsnamen – im Einzelnen beschrieben. Sie sind versichert und Ihre KK (TK?) darf Ihnen aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnis den Ihren zustehenden Versicherungsschutz nicht verweigern. Tut sie das, begeht sie Vertragsbruch und kann von Ihnen verklagt werden (pacta sunt servanda = Verträge sind zu erfüllen resp. einzuhalten wie der Jurist sagt). Frohe Ostern!

          1. Vielen Dank für die beruhigende Nachricht.
            Meine BKK Securvita wollte mir nämlich im März nicht noch einmal einen Versicherungsnachweis ausstellen für die nächsten drei Monate.
            Auch von mir für Sie und alle Mitstreiter ein erholsames Osterfest – und Feiertage.

  5. Liebe Mona,
    bei den eGK-Diskussionen führe ich gerne diesen Vergleich an:
    Wenn Sie ein Auto haben, dann haben Sie sicher auch so ein putziges Stück Pappe, wo Ihre Versicherungsnummer, die Telefonnummer des „Schadensservice“ etc. drauf sind.
    Wenn Sie nun einen Unfall haben, dann zücken Sie besagtes Stück Pappe und der Unfallgegner freut sich und notiert alles ab. Nur leider ist das Stück Pappe absolut witzlos, wenn es um die Frage des Versicherungsschutzes geht. Denn, ob der Unfall von Ihrer Versicherung gedeckt ist, hängt ausschließlich davon ab, ob Sie Ihren Beitrag fristgerecht bezahlt haben.

    Und GENAU so verhält es sich mit der KrankenVERSICHERUNG. Wenn Sie Ihren Beitrag entrichtet haben, haben Sie Krankenversicherungsschutz. Wenn nicht, dann schade eigentlich. Eine KVK / eGK nützt da gar nix. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. Diese Plastikkarten sind x Jahre „gültig“, selbst wenn Sie schon längst die Kasse gewechselt, oder einfach keine Beiträge mehr gezahlt haben.

    Das Ersatzverfahren, also die quartalsweise Versichertenbestätigung (die die Kassen auch gerne per EMail und daher nahezu kostenfrei durchführen können) ist deutlich effektiver und sinnvoller als die Ausgabe teurer und witzloser Smartcards (eine eGK schlägt für die Kasse immerhin mit geschätzten 18 EUR Selbstkosten zu Buche, die von Ihren Beiträgen bezahlt wird).

    Eine Weigerung, eine Versichertenbestätigung auszustellen, ist schlicht und simpel illegal. Denn eigentlich ist das nichts anderes als eine Quittung für Ihren bezahlten Versicherungsbeitrag. Und wenn ich etwas zahle, dann habe ich Anspruch auf einen Zahlungsbeleg.

    Posten Sie doch mal (anonymisiert) die Antwort der BKK Securvita auf eine solche Anfrage. Das dürfte interessant werden ;-)

    Schöne Ostertage,

    Marc Stephan

    1. Hallo,Marc,veilen Dank für die interessante Ausführung und Tipps und Ihre Mühe.Sie haben ja in allem so recht, was Sie schreiben.Mein Versicherungsnachweis gilt ja noch bis Ende Juni.Falls ich dann wieder Schwierigkeiten bekomme bezüglich einer weiteren Ausstellung eines solchen werde ich schriftlich mit Ihren o.g.Argumenten die Anfrage starten und gerne die Antwort anonymisiert hier herein stellen.Trotzdem noch frohe Ostern!

    2. Hallo Marc, gerade habe ich von einem Mitstreiter, der gegen die eGK geklagt hat,das Urteil erhalten.Was sagen Sie dazu?
      Hallo allerseits,
      ich möchte nur bekanntgeben, dass ich mein Urteil vom Sozialgericht
      erhalten habe; meine Klage wurde abgewiesen.

      Neben einer großenteils hanebüchenen Urteilbegründung enthält das
      Schriftstück aber auch einige bemerkenswerte Passagen. Ich zitiere:

      — ZITAT —
      Da mit Ablauf des 31.Dezember 2013 die Gültigkeit der
      Krankenversicherungskarte endet – siehe vorstehend -, dient die
      Vorlagemöglichkeit eines (nicht mehr gültigen) Berechtigungsnachweises
      nach $ 19 Abs. 2 S. 1 SGB V bis zum Erhalt der eGK als Übergangsregelung
      für ca. 5% der Versicherten (zur Anzahl der nicht mit der eGK
      ausgestatteten Versicherten vgl. Pressemitteilung des
      GKV-Spitenverbandes vom 1. Oktober 2013
      (http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/pressemitteilungen/2013/PM_2013-10-01_Abloesung_KVK.pdf).
      Dies ist nicht zu beanstanden.)
      — ZITAT ENDE —

      — ZITAT —
      Die Beklagte ist lediglich im Falle der erfolgten ärztlichen Behandlung
      verpflichtet, nachträglich einen Versicherungsnachweis zur Verhinderung
      einer Privatrechnung auszustellen. Nach $7 der „Vereinbarung zum Inhalt
      und zur Anwendung der elektronishcen Gesundheitskarte“ iVm. Ziffer 2.1
      des Anhangs der Vereinbarung kann der Arzt eine Privatvergütung für die
      Behandlung vom Versicherten verlangen, wenn nicht nach Ablauf von 10
      Tagen die eGK vorgelegt werden kann. …
      — ZITAT ENDE —

      — ZITAT —
      Indem das Gesetz darauf abstellt, dass der Versicherte mit der
      Verwendung der freiwilligen Daten einverstanden sein muss, hat der
      Kläger es in der hand, bereits das Erheben seiner Daten zu verhindern.
      — ZITAT ENDE —

      — ZITAT —
      Soweit der Kläger auf das Missbrauchsrisiko durch eine mögliche
      missbräuchliche Verwendung ohne Beachtung seiner fehlenden Einwilligung
      verweist, steht dies ebenfalls einer Nutzung der Karte nicht entgegen.
      Durch sorgfältige Verwendung und Hinweise auf die fehlende Einwilligung
      kann der Kläger eine versehentliche Speichrung, Verwendung oder Nutzung
      seiner Daten verhindern und das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung
      minimieren. Ihm ist darin Recht zu geben, dass ein Missbrauch nicht
      ausgeschlossen werden kann. Der Nutzen der Funktionalitäten für die
      Versichertengemeinschaft rechtfertigt jedoch eine Einführung dieser
      Funktionalitäten unter Inkaufnahme des Missbrauchsrisikos.
      — ZITAT ENDE —

      Die letzten beiden Zitate zeigen – aus meiner Sicht – dass dies ein
      Gefälligkeitsurteil ist. Denn ohne die ‚freiwilligen‘ Daten hat die eGK
      den gleichen Funktionsumfang wie die alte Versichertenkarte ihn hatte
      und bei *der* ist das Missbrauchsrisiko minimal.

      Schöne Ostern

  6. ES gibt KK, die auf solche Anfragen nicht reagieren ;-) Die Mitgliedsbescheinigung bekommt man, aber den unbefristeten Leistungsnachweis nicht mehr.

    1. Vielen Dank.
      Anbei die Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 7.11.13
      https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165171

      1. Meines Wissens ist diese Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 7.11.2013 noch gar nicht rechtskräftig oder?

        1. Das stimmt, aber die Auflistung der Gründe ist ja sehr interessant und es ist noch kein Einspruch gegenüber der Gerichtsentscheidung bekannt.

          1. Ja was denn nun? Rechtskräftig oder nicht? Wenn kein Widerspruch innerhalb der Frist eingelegt worden ist, wäre die Entscheidung rechtskräftig, wurde dagegen Widerspruch eingelegt, ist sie nicht rechtskräftig und geht weiter zum Landessozialgericht …
            https://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2013/11/18/sozialgericht-berlin-halt-elektronische-gesundheitskarte-fur-verfassungsgemas-wir-sagen-weiter-nein-zur-egkda/

          2. Der Entscheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung,demnach muß man davon ausgehen,daß ein Widerspruch innerhalb eines Jahres erfolgen kann.

          3. Sehr interessant! Eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung ohne Rechtmittelbelehrung lässt vermuten, dass auf Zeit gespielt wird und man (das Gericht) abwarten will, was sich bis dahin noch alles in der Sache entwickelt. Kann man allerdings auch so verstehen, dass das Sozialgericht dem Kläger erst mal keine weiteren Steine in den Weg legen und ihn unter Druck setzen will.

  7. Hallo allesamt,
    das o.a. Urteil des SG Berlin irritiert mich (im Sinne von: Warum SG?).
    Wer hat da warum, und ausgerechnet bei einem SG geklagt?
    Ich reduziere komplexe Fragen gern auf die juristisch wesentlichen Dinge. Und da bin ich persönlich auf diesem Stand:
    – Ich bin freiwillig gesetzlich versichert (schön blöd und schön teuer).
    – Wenn ich eine Zahlung leiste, dann habe ich Anspruch auf einen Beleg (das gilt generell, hat nichts direkt mit Krankenkassen zu tun).
    Daraus folgert für mich:
    Meine Kasse ist verpflichtet, mir (wenn ich es drauf anlege) monatlich den Erhalt des Krankenversicherungsbeitrags zu bestätigen. Das sollte ja wohl als Versichertenbestätigung ausreichen. Aktuell gibt es den „jährlichen Beitragsnachweis“, aber das könnte ich rein juristisch auch monatlich verlangen.

    Wenn meine Kasse sich weigert (wie wohl im o.a. Fall geschehen), dann liegt ja wohl ein Verstoß gegen §368 BGB (Anspruch auf Quittung) vor. Da würde ich ein freundliches Schreiben mit Hinweis auf besagten 368 BGB hinsenden und im Nicht-Erfüllungsfall ganz normal zum Amtsgericht (das für sowas zuständig ist) gehen.

    Was hat also ein Sozialgericht damit an der Backe? Ich bitte um Erleuchtung.

    1. Hier geht es nicht um privatrechtliche Vereinbarungen und Pflichten,sondern um Pflichten im Rahmen des öffentlichen Rechtes für die gesetzliche Versicherten.

      1. Werte Mona,
        ich verstehe immer noch nicht das Ding mit dem Sozialgericht.
        Versicherteneigentschaft = Beitragszahlung = Nachweis durch Einzahlungsbeleg / Quittung.
        Wenn jetzt ein Arzt sich der Annahme eines Einzahlungsbeleges / einer Quittung verweigert und auf Privatliquidation bestanden hätte, dann wäre die ganze Nummer interessant.
        Aber ein „ich klage mal beim SG, weil ich keine eGK will“ begreife ich nicht so wirklich.
        Vielleicht bin ich auch einfach nur zu dumm… :-(
        Wo war jetzt für den Kläger der Haken? WARUM hat er denn eigentlich geklagt? Ein „Ich will keine eGK“ hat doch erstmal mit dem ganzen Thema nix zu tun (so rein juristisch).

        1. Die gesetzl.Krankenversicherung einschließlich der eGK ist in dem Sozialgesetzbuch festgelegt (SGB V).Alle Fragen, die diese Inhalte betreffen, werden von Sozialgerichten verhandelt. Ansonsten googlen Sie mal Sozialgericht Berlin, um dort die Urteilsbegründung eines Falls vom Nov.letztes Jahres zu lesen.Dann wird hoffentlich alles klar.

  8. Ärzte Zeitung online, 29.04.2014

    EU-weite Studie

    Mangelnde Datensicherheit in deutschen Kliniken

    Nur in vier von zehn deutschen Krankenhäusern werden die Patientendaten verschlüsselt. Das zeigt eine europäische Studie.

    BERLIN. Deutsche Krankenhäuser haben laut einer neuen Studie Schwächen bei der Sicherheit sensibler Patientendaten. So sei eine Verschlüsselung gespeicherter Patientendaten nur in 40 Prozent der deutschen Kliniken üblich.

    Das geht aus einer Erhebung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft PwC im Auftrag der Europäischen Kommission hervor, die der Nachrichtenagentur dpa in Berlin vorliegt.

    Damit liege Deutschland wenig über dem EU-Durchschnitt, aber deutlich unter anderem hinter Großbritannien, Finnland oder auch Rumänien.

    Der Zugang zum IT-System sei in Deutschland in der Regel nach Eingabe eines Passwortes möglich. Nur in jedem vierten Krankenhaus werden der Erhebung zufolge Daten zusätzlich durch eine sogenannte digitale Signatur geschützt.

    Deutsche Kliniken setzen kaum auf Digitalisierung

    Die Studie ergab zudem, dass viele deutsche Krankenhäuser wenig Digitalisierung und Vernetzung nutzen. Bei der elektronischen Übermittlung von Befunden, Patientenbriefen und Laborergebnissen an Ärzte oder Krankenkassen seien Kliniken im europäischen Ausland weiter.

    Nur sechs Prozent der Kliniken mit einer Versorgung in akuten Fällen seien überhaupt mit anderen Akteuren des Gesundheitswesens vernetzt.

    Für die Studie wurden 1717 Akutkliniken in der EU sowie Norwegen und Island befragt. Aus Deutschland beteiligten sich 201 Krankenhäuser. (dpa

    An alle Mitstreiter,
    diese o.g.katastrophalen Zustände im Umgang mit unseren sensiblen Patientendaten ist wieder ein weiteres Argument gegen die eGK und läßt das Schlimmste befürchten.

  9. Werte Mona,
    leider kann ich auf den Thread weiter oben (warum auch immer) nicht mehr antworten.
    Wo die GKV rechtlich en Detail behandelt wird, hat erstmal im Verhältnis zwischen mir und dem Arzt keinerlei Bedeutung.
    Und um genau dieses geht es ja:
    Den Arzt interessiert nur eins: Ist der Patient versichert oder muss er privat Cash auf Kralle machen?
    Im Fall von Krankenversicherung, muss ich den Versicherungsschutz Nachweisen.
    Und die Erlangung des Nachweises (sprich einer Quittung meiner aktuell bezahlen Beiträge und somit Versicherteneigenschaft) ist nichts, was das SGB erstmal in irgendeiner Form berührt.

    Hier geht es nur um das Vertragsverhältnis Arzt Patient. Im Sinn von „wer bezahlt die Show“.
    Die Show bezahlt die KV, weil ich dort versichert bin. Wenn die mir das (trotz Verpflichtung) nicht bestätigen wollen, ist das Zivilrecht, nicht Sozialrecht.
    Denn, ohne die Bestätigung, müsste ich ja – trotz Versicherungsschutz – in Vorleistung gehen und von der Kasse (aka „dem Versicherer“) Leistung verlangen. Da die Leistungsvereinbarung allerdings direkt ablaufen muss (so ich denn versichert bin), ist das Vorleistungsdingens schon mal pure Drohkulisse der Kassen (die ja zum Jahreswechsel mächtig aufgebauscht wurde).

    Oder stehe ich grad auf einem ganz falschen Schlauch?

    1. Auch freiwillig Versicherte sind Mitglied der GKV und Fragen hierzu sind nicht zivilrechtlicher, sondern sozialrechtlicher (=öffentlich-rechtlicher) Natur – siehe
      http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Krankenversicherung#Struktur. Bzgl. Pflicht der Krankenkasse zur vorsorglichen Ausstellung eines Versicherungsnachweises hat das SG Berlin abschlägig geurteilt: Siehe Versicherte haben keinen Anspruch auf einen anderen Versicherungsnachweis gegenüber den Krankenkassen. Das hat das Sozialgericht Berlin Mitte November entschieden (S 81 KR 2176/13 ER).

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