Ärztetag fordert Aufrechterhaltung des Beschlagnahmungsverbots von Patientendaten für Strafverfolgungsbehörden

Gesunde_daten/ Juli 7, 2025/ alle Beiträge, elektronische Patientenakte / Telematik-Infrastruktur / Gematik, Gesundheitsdatenschutz, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Der 129. Deutsche Ärztetag 2025 (Leipzig, 27.-30.05.2025) fordert in einem Beschluss, dass das derzeit geltende Beschlagnahmeverbot von medizinischen Daten für Strafverfolgungsbehörden weiterhin Bestand haben muss. „Dies ist notwendig, damit sich Patientinnen und Patienten auch weiterhin ihren Ärztinnen und Ärzten vorbehaltslos anvertrauen können. Dazu muss der Beschlagnahmeschutz gesetzlich auf den Inhalt der elektronischen Patientenakte (ePA) bezogen werden.“

In der Antragsbegründung wird dazu ausgeführt: „Noch vor Einführung der ePA hat die Justizministerkonferenz Begehrlichkeiten angemeldet, zukünftig auch Strafverfolgungsbehörden Zugriffsrechte auf die ePA einzuräumen. Das würde allerdings das bestehende Beschlagnahmeverbot aufbrechen. Der Beschlagnahmeschutz ist bislang nicht eindeutig auf die ePA-Daten bezogen worden. Hier besteht Nachholbedarf.“

Zum Hintergrund: In der Strafprozessordnung (StPO) (§ 53 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger; § 97 StPO – Beschlagnahmeverbot und § 163 StPO – Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) ist geregelt, dass Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen und die bei den Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen vorhanden sind, einem Schutz vor dem Zugriff der Polizei unterliegen. Für medizinische Daten, die sich im Zugriff der Patient*innen oder der Krankenkassen befinden, gilt der Beschlagnahmeschutz nicht. Auch nicht für die Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA). Lediglich die elektronische Gesundheitskarte (eGK – § 291a SGB V) unterliegt einem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 2 StPO, nicht aber die elektronische Patientenakte (ePA – § 341 SGB V).

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