Bußgeldbescheid gegen einen Polizisten aus Greifswald wegen illegalem Datenabruf aus Datenbanken der Polizei

Petra/ September 9, 2024/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0Kommentare

Ein Polizist aus Greifswald muss ein Bußgeld zahlen, weil er vor fünf Jahren persönliche Daten (Telefonnummern, Adressen und andere persönliche Angaben) aus den Datenbanken der Polizei abgerufen hat und an Rechtsextreme weitergegeben haben soll. Der Beamte hat zudem die vom illegalen Datenabruf Betroffenen in Sozialen Medien mit diesen Informationen konfrontiert, sie ihnen quasi unter die Nase gerieben, auch weil sie offenbar der linken Szene angehörten.

Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Im Januar 2023 scheiterten die vom illegalen Datenabruf betroffenen Personen vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch, eine strafrechtliche Verfolgung des Polizisten zu erzwingen.

Daraufhin nahm der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) das bis dahin ruhende Bußgeldverfahren wieder auf und erließ einen Bußgeldbescheid. Der zunächst eingelegte Einspruch des Polizisten wurde in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwerin zurückgenommen. Der Bußgeldbescheid ist damit rechtskräftig.

Ein wichtiges Signal! erklärte Sebastian Schmidt, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Der Staat verarbeitet sensible Daten seiner Bürgerinnen und Bürger… Im Gegenzug muss jedoch alles dafür unternommen werden, dass diese Daten auch sicher und vor illegalen Zugriffen geschützt sind. Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass der Staat auch sanktioniert, wenn Beschäftigte im öffentlichen Dienst ihnen zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stehende Datenbanken nutzen, um andere auszuspionieren. Wenn sich auch die Datenweitergabe und damit eine Straftat nicht nachweisen ließ, bestand jedoch kein Zweifel daran, dass tatsächlich Daten unrechtmäßig abgefragt wurden. Dies ergab sich nicht zuletzt daraus, dass die erschlichen Informationen auch verwendet und die betroffenen Personen damit über Social Media-Kanäle konfrontiert wurden.

Der rechtswidrige Abruf personenbezogener Daten stellt in der Regel keine Straftat, jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, für deren Verfolgung die Datenschutzbeauftragten des Bundes (bei Bundesbehörden) und der Bundesländer (bei landes- und kommunalen Behörden sowie dem nicht-öffentlichen Bereich) zuständig sind.

Quellen:

  1. Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern vom 05.09.2024
  2. Bericht des NDR vom 05.09.2024

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