Finanzgericht München: Entscheidung zum datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt

Datenschutzrheinmain/ Januar 17, 2022/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Ein steuerpflichtiger Bürger hatte unter Berufung auf Art. 15 DSGVO Auskunft über alle vom Finanzamt verarbeiteten Daten beantragt. Dabei kam es ihm insbesondere auf eine vollständige (Farb-) Kopie der Steuerakten samt aller Nebenakten und der darauf enthaltenen Vermerke an. Er warf dem Finanzamt Aktenmanipulationen und die Aufnahme falscher Daten vor. Auch sei nach vielen Bescheidänderungen nach Prüfungen, Einspruchs- und Klageverfahren die Steuerfestsetzung nicht mehr nachvollziehbar.

Das Finanzamt überließ dem Kläger Zweitdrucke sämtlicher offenen Steuerbescheide, sowie des dem Erstjahr vorangegangenen Jahres (über 10 Jahre), einen Ausdruck des Erhebungskontos, sowie eine Grunddaten- und eine E-Daten-Übersicht. Darüber hinausgehende Auskünfte lehnte es ab.

Die Klage richtet sich auf Verpflichtung zur Vorlage weiterer Daten und insbesondere einer vollständigen Aktenkopie.

Mit Urteil vom 04.11.2021 (Aktenzeichen: 15 K 118/20) hat das Finanzgericht München darüber entschieden, welcher Auskunftsausspruch Steuerpflichtige auf der Grundlage des Art. 15 DSGVO gegenüber dem Finanzamt hat. In den Leitsätzen des Urteils stellt das Finanzgericht München u. a. fest:

  1. Die DSGVO ist auf die Datenverarbeitung sämtlicher durch das Finanzamt verwalteten Steuern – auch der direkten – anwendbar.
  2. Art. 15 DSGVO gewährt einen nicht in das Ermessen gestellten Auskunftsanspruch über die vom Finanzamt verarbeiteten Daten. Er umfasst das Recht auf Ausdrucke oder online zur Verfügung gestellte Daten aus den Datenbanken des Finanzamts, insbesondere die „Grunddaten“ und die „eDaten“, bei den Festsetzungsdaten die Eingabedaten und Berechnungsergebnisse, die Festsetzungsauskunft, die Erhebungsübersicht und die Datenbank Rechtsbehelfe, sowie das Erhebungskonto.
  3. Dagegen gewährt er keine Auskunft über Kontrollmaterial oder Verdachtsspuren… sowie Vermerke zur Entscheidungsvorbereitung und Entscheidungsdokumentation.
  4. Er umfasst grundsätzlich nicht das Recht auf Einsicht in die Steuerakte oder einzelne Verwaltungsdokumente oder Überlassung einer Kopie hiervon. Der Anspruch ist zeitlich auf die Daten nicht abgeschlossener Besteuerungszeiträume begrenzt.

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