Kann ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zugleich Betriebsratsvorsitzender sein?
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 27.04.2021 (Aktenzeichen: 9 AZR 383/19 (A)) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt.
Was ging dem voraus?
Der Kläger vor dem BAG ist der von seiner beruflichen Tätigkeit teilweise freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats eines sächsischen Unternehmens. Mit Wirkung zum 01.05.2015 wurde er vom beklagten Unternehmen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Das Unternehmen berief den Kläger mit Schreiben vom 01.12.2017 und – nach Inkrafttreten der DSGVO – mit weiterem Schreiben vom 25.05.2018 als Datenschutzbeauftragten ab. Das Unternehmen vertritt die Auffassung, es drohten Interessenkonflikte, wenn der Kläger zugleich Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sei. Dies führe zu einer Unvereinbarkeit beider Ämter, die einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers darstelle. Mit seiner Klage hat Betriebsratsvorsitzende geltend gemacht, dass seine Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter trotz seines Wahlmandats als Betriebsratsvorsitzender unverändert fortbestehe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben seiner Klage stattgegeben.
Das BAG hat mit Beschluss vom 27.04.2021 dagegen festgestellt: „Für die Entscheidung, ob die Beklagte den Kläger wirksam von seinem Amt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen hat, kommt es auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist. Das nationale Datenschutzrecht regelt in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, dass für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB vorliegen muss. Damit knüpft es die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht, nach dessen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO die Abberufung lediglich dann nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das europäische Recht nicht.“ Das BAG „hält unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung vorliegend keinen wichtigen Abberufungsgrund für gegeben. Deshalb hat er sich nach Art. 267 AEUV mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob neben der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO mitgliedstaatliche Normen anwendbar sind, die – wie § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG – die Möglichkeit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten gegenüber den unionsrechtlichen Regelungen einschränken. Sollte der Gerichtshof die Anforderungen des BDSG an eine Abberufung für unionsrechtskonform erachten, hält der Senat es zudem für klärungsbedürftig, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO führt.“
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 27.04.2021