Praxisplakat der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zum Thema elektronische Gesundheitskarte (eGk): Halbwahrheit oder Lüge?

Datenschutzrheinmain/ November 10, 2014/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 9 comments

kbv-plakat egk2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieses Plakat bietet die KBV auf ihrer Homepage (http://www.kbv.de/html/newsletter/1150_12124.php) den Kassenärzten zum Aushang in den Wartezimmern der Arztpraxen an.

Halbwahrheit oder Lüge? Diese Frage stellen sich Versicherte, die die Verträge der KBV mit der GKV, dem Gesamtverband der gesetzlichen Krankenkassen kennen. Und sie stellen sich außerdem die Frage: Kennen die Spitzenfunktionäre der KBV die Verträge nicht, die sie selbst unterschrieben haben? 

Im Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä – http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf) ist in § 19 Abs. 1 und 3 festgelegt: „(1) Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine elektronische Gesundheitskarte gem. § 291 Abs. 2a SGB V vorzulegen. Das Nähere zum Inhalt und zur Anwendung sowie zu einem Ersatzverfahren ist in Anlage 4a geregelt. (2) … (3) Wird von der Krankenkasse anstelle der Versichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291 Abs. 2 SGB V enthalten. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungültige Versichertenkarten einzuziehen.“

§ 19 Abs. 3 BMV-Ä lasst also weiter ausdrücklich zu, dass Patienten einen „papiergebundener Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen“ beim Arztbesuch vorlegen. Dass dieser Weg im Einzelfall nicht leicht ist, weil die meisten Krankenkassen eGk-Gegner/innen mit Schikanen und Fehlinformationen überziehen, soll nicht verschwiegen werden.

Im Anhang 1 zur Anlage 4a des BMV-Ä (http://www.kbv.de/media/sp/04a_elektr._Gesundheitskarte.pdf) ist in Ziffer 2.1 festgelegt: „Kann bei einer Arzt-/Patientenbegegnung im Behandlungsfall die Identität des Versicherten nicht bestätigt werden, oder kann bei einer Arzt-/Patientenbegegnung eine gültige elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte oder ein anderer gültiger Anspruchsnachweis vorgelegt wird. Veranlasste Leistungen kann der Arzt in derartigen Fällen ohne Angabe der Kassenzugehörigkeit mit dem Vermerk ‚ohne Versicherungsnachweis‘ privat verordnen.“

Zu beachten sind in dieser Regelung die mehrmalige Verwendung des Wortes „kann“. Kann als juristischer Begriff lässt ein weitgehendes Ermessen zu. „…kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen“ oder „Veranlasste Leistungen kann der Arzt in derartigen Fällen ohne Angabe der Kassenzugehörigkeit mit dem Vermerk ‚ohne Versicherungsnachweis‘ privat verordnen.“ Das bedeutet: Die Ärztin / der Arzt kann so verfahren, muss es aber nicht.

Im Plakat der KBV werden diese Regelungen platt und auf Einschüchterung von eGk-Gegner/innen zielend verfälscht wiedergegeben: „Bei Patienten, die ab Januar keine elektronische Gesundheitskarte vorlegen, sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, eine Privatrechnung auszustellen sowie für Verordnungen wie Arzneimittel ein Privatrezept.“ Genau das sind sie nicht! Siehe oben zitierte Vertragsbestandteile, die die KBV-Spietze unterzeichnet hat und kennen müsste.

9 Comments

  1. Wie gewohnt, sehr exakt analysisert und seriös belegt.

    Was man der KBV in Bezug auf ihr Plakat nicht bescheinigen kann. Das wird sich bestimmt noch zum Eigentor entwickeln.

    1. In der Patienteninfo der KBV (http://www.kbv.de/html/newsletter/6625_11733.php) tönt es schon etwas
      gemäßigter und weniger platt:

      „Patienten, die ab 1. Januar 2015 in der Praxis keine eGK vorlegen, müssen
      die Behandlung privat bezahlen. Sie haben zehn Tage Zeit, eine gültige Karte
      oder einen sonstigen Versichertennachweis in der Praxis nachzureichen.“

  2. Rentner könnten im Übrigen auch die betreffende Seite aus ihrem Rentenbescheid kopieren und vorlegen, aus dem der Name der Krankenversicherung hervorgeht, bei der sie versichert sind.

    1. was ich ab heute stark bezweifle, daß es alternativ mit dem Rentenbescheid ausreichen wird…denn in meiner heutigen DAK Antwort steht ausdrücklich:

      Weitere formale Wege des Nachweises bestehen nicht …

      schönen Tag noch… ;-)

      1. …zähle mich aktuell selbst dazu und muß nach Durchsicht feststellen, daß das gesamte bezeichnete Beiblatt DIN A4, die Bezüge und prozentualen Beträge auflistet…das wäre als wenn man seinen Gehaltsnachweis präsentiert…diese zusätzliche Offenlegung muß nicht sein, nur für die Kassenfutzis (!!!) – bestenfalls für die Bank, aber nicht für die Kasse öffentlich präsentieren…
        Ausblenden der Zeilen bringt nur noch Durcheinander – somit ist der Nachweis eigentlich untauglich…da wäre der Rentenausweis plus PERSO nachhaltiger und praktikabler…wenn es überhaupt zugelassen wäre ???

  3. Pingback: LabourNet Germany: Treffpunkt für Ungehorsame, mit und ohne Job, basisnah, gesellschaftskritisch » Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte? Praxisplakat der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zum Thema elektronische

  4. Hallo…mal wieder…
    habe jetzt Euren Musterbrief „Papiernachweis-statt-eGK“ bei DAK verwendet und bekomme natürlich eine Absage zur -vorsorglichen Ausstellung eines Papiernachweises- …alles erst regelbar bei Vorkommen einer konkreten Behandlung mit nur auf diese bezogene EINZELFALL-BESTÄTIGUNG.
    Weitere formale Wege des Nachweises bestehen nicht u. auch nicht vereinbart auf Spitzenverbandsebene !

    Sonst stehen in der Stellungnahme vor diesem Essay viel BLA-BLA bezug auf Basis §291a, SGB V und Bundesgesetz z. Einführung der eGK…sowie hintendran noch 1/2 Seite „Vorgekautes zum besseren Verständnis“ kopiert von der Internetseite http://www.bundesgesundheitsministerium.de mit der Grinsekatze vom GRÖHE drauf…
    So kriegt man schnell 2 Seiten NONSENS-Papier voll !!! Das Ganze, wie gehabt, wieder alles ohne Namen u. Unterschrift…

    Werde mir die Tage schon mal die Geschäftsstelle anschaun, damit ich weiss, wo ich dann stempeln gehen muss, ab Januar – und vor allem, daß die Leutchen mich kennen und lieben lernen, denn ab Januar bin ich dann bestimmt nicht mehr so umgänglich und werde eher „BLEIBENDE EINDRÜCKE“ hinterlassen.
    Schönen Gruss an die letzten der Mohikaner…

    1. Solch ein NONSENS – Papier ohne Namen und Unterschrift würde ich mit einem kurzen entsprechenden schriftlichen Hinweis darauf postwendend meiner KK zurückschicken …

      Apropos Rentenbescheid:

      Wenn ich dem Arzt resp. der Sprechstundenhilfe die betreffende Seite aus dem Rentenbescheid mit der aufgeführten KK vorlege und zeige, habe ich doch den „sonstigen Versicherungsnachweis“ erbracht.

      Im BMV-Ä vom 01.10.2013 heisst es u.a. im §18 Abs. 8 Satz 1: Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern:

      1. wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist. bzw. ein anderer gültiger Anspruchsnachweis nicht vorliegt …

      Solange es noch keine – wie geplant – Onlineanbindung der Praxen ans Gematik (Schnüffelsystem) gibt, zu dem Ärzte gesetzlich gar nicht gezwungen werden können, so lange kann es auch gar keine just in time Überprüfung der Patientendaten im Sinne des VSDM geben.

      Im Übrigen sind die niedergelassenen Ärzte lt. dem Urteil des BGH GSSt 2/11 vom 20.03.2012 weder Amtsträger im Sinne des §11 Abs. 1 Nr.2. c StGB noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des §299 StGB. und können somit seitens deer Kassen auch gar nicht zum VSDM gezwungen werden.

  5. „Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine elektronische Gesundheitskarte gem. § 291 Abs. 2a SGB V vorzulegen.“

    Wer sich §291 Abs. 2a SGB V einmal anschaut, wird feststellen, wie dieser Satz zu verstehen ist, hier aber zur Einschuechterung in anderer Intention verwendet wird: dieser Paragraph bezieht sich naemlich auf die Aussage „eine elektronische Gesundheitskarte“ und mitnichten auf „Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet“. Diese Verpflichtung gibt es – logischerweise, es waere dann Rechtsbruch! – fuer den Versicherten natuerlich nicht und sie wird in keinem Paragraphen des SGB V oder Unterverordnungen/ Durchfuehrungsbestimmungen definiert oder dekretiert.

    Nota: Es geht darin einzig um die Ausstattungsmerkmale der „eGK“ und ihrer Einfuehrung durch die Krankenversicherungen.

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