Die Gefahrenabwehrverordnung und das Persönlichkeitsrecht: Wiesbadener Oberbürgermeister beantwortet eine Anfrage der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main

Datenschutzrheinmain/ Juni 15, 2019/ alle Beiträge, Gefahrenabwehrverordnung Wiesbaden, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 1 comments

Seit dem 01.01.2019 gilt in Teilen der Wiesbadener Innenstadt eine “Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Führens von waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen im Wiesbadener Stadtgebiet“ und eine „Rechtsverordnung ber das Verbot des Führens von Waffen im Wiesbadener Stadtgebiet.“ Die Polizei kann auf dieser Grundlage Menschen, die sich in einem großen Gebiet in der Innenstadt aufhalten, auch ohne Anlass durchsuchen. Die Definition von “Waffen und waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen” in § 3 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung erscheint darüber hinaus unbestimmt und ausufernd: “Waffenähnliche gefährliche Gegenstände… sind: a. Messer jeglicher Art, soweit sie nicht bereits dem Waffengesetz unterliegen, b. Schraubendreher, Hämmer und metallene oder scharfkantige oder spitze Gegenstände, welche als Schlag-, Stich- oder Wurfwaffe eingesetzt werden können, c. Knüppel, Holzstiele und Baseballschläger, d. Äxte und Beile, e. Handschuhe mit harten Füllungen.” Ausgenommen von diesem Verbot sind z. B. “die Verwendung von Essbesteck im Sinne § 3 Abs. 2 Buchstabe a. im Rahmen eines gastronomischen Betriebes…” (§ 4 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung).

Aus Sicht der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main stellen anlasslose Personenkontrollen (d. h. Kontrollen, ohne dass vorher „Waffen oder waffenähnliche gefährliiche Gegenstände“ gezeigt und eingesetzt wurden) für die davon betroffenen Menschen einen massiven Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht und in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In einem Offenen Brief vom 03.04.2019 an den Wiesbadener Oberbürgermeister Sven Gerich (SPD) und an die Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung hat die Gruppe daher um Auskunft zu Fakten und Bewegründen, die den Magistrat und die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung veranlasst haben, die Gefahrenabwehrverordnung in Kraft zu setzen.

Mit Schreiben vom 06.07.2019 hat der Wiesbadener (noch)-Oberbürgermeister Sven Gerich umfangreich, aber zu manchen Fragen weitgehend eher allgemein geantwortet.

Einige Zahlen sind präzise benannt:

Ob diese Zahlen den zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwand der Polizei und des Ordnungsamts rechtfertigen?

Zu einfach macht es sich Herr Gerich aber, wenn er im Bezug auf mögliche Diskriminierungen lediglich lapidar feststellt:

Das ist eine Bewertung nach der Methode „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“. Ob die Auswahl der in den ersten vier Monaten kontrollierten 2.308 kontrollierten Personen nach Kriterien des Racial Profiling erfolgte oder nicht, bedarf aber eines genaueren Blicks. Amnesty International fordert daher zu Recht, „öffentlich anzuerkennen, dass Racial/Ethnic Profiling in Deutschland existiert und ausdrücklich klarzustellen, dass Racial/Ethnic Profiling unter keinen Umständen gerechtfertigt ist“ sowie „quantitative und qualitative Daten zum Ausmaß von Racial/Ethnic Profiling zu erheben und auswerten zu lassen. Entsprechende Erhebungen müssen durch unabhängige Stellen durchgeführt werden…“

 

1 Comment

  1. Interessant wäre hier die Information gewesen, wieviel der 64 Personen tatsächlich Waffen und wieviele lediglich waffenähnliche Gegenstände bei sich trugen.

    Noch interessanter wäre die genaue Auflistung der verbotenen waffenähnlichen Gegenstände zu kennen. Wenn die meißten nur ihr schweizer Taschenmesser, Schraubendreher für handwerkliche Tätigkeiten und Cuttermesser für ihre Arbeit dabei hatten, müsste das gesamte Vorhaben erst recht angezweifelt werden.

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