Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Rundfunkbeiträge in Rheinland-Pfalz
Die Beschwerdeführerin, eine Straßenbau-Firma mit mehreren Niederlassungen innnerhalb und außerhalb von Rheinland-Pfalz, sieht sich durch
- die Ausgestaltung der Beitragspflicht,
- die ihr auferlegten Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten,
- die vorgesehene Datenverarbeitung (Datenerhebungsrechte der Landesrundfunkanstalten sowie einmaliger Datenabgleich mit den Meldebehörden) und
- die angeordnete Fortgeltung von Lastschriften und Einzugsermächtigungen
in ihrer durch die Landesverfassung gewährleisteten Eigentums-, Gewerbe-, Informations- und allgemeinen Handlungsfreiheit sowie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde ging im Dezember 2012 beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ein (Aktenzeichen: VGH B 35/12). Das Gericht hat angekündigt, über die Verfassungsbeschwerde noch in diesem Jahr zu entscheiden.Weitere Informationen in der Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 01.02.2013: