Videoüberwachung in Hauseingängen und durch Klingelanlagen
Bereits 1995 hat der Bundegerichtshof festgestellt, dass die Herstellung von Filmaufzeichnungen einer Person mit einer Videokamera in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht der Aufnahmen besteht (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94). Dessen ungeachtet breiten sich in Frankfurt nahezu