Tübingen: Geplante Videoüberwachung am Busbahnhof ist voraussichtlich rechtswidrig
Das stellt der Datenschutzbeauftragte in Baden-Württemberg, Prof. Dr. Tobias Keber, in einer Pressemitteilung vom 24.07.2025 fest. Er hat erstmals gegenüber einer Kommune einen datenschutzrechtlichen Hinweis nach § 99 Abs. 1 Nr. 4 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) erlassen. Das PolG BW enthält in den §§ 97 – 99 (Datenschutzaufsicht) detaillierte Regelungen zu den Aufgaben und Befugnissen des Landesdatenschutzbeauftragten gegenüber den Polizeibehörden.