Datenschutz im Jobcenter: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Einsatz der eAkte

Datenschutzrheinmain/ März 8, 2018/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

Das Sozialgericht Konstanz hat am 27.02.2018 den Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen die elektronische Aktenführung beim Jobcenter abgelehnt.  In einer Pressemitteilung erklärt das Gericht: „Dadurch, dass das Jobcenter die Akte eines Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, werden dessen Rechte nicht verletzt… Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – ‚Hartz IV‘). Er wandte sich mit einem

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