19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit erneutem bundesweiten Meldedatenabgleich soll am 1. Oktober in Kraft treten
Im 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer erstmals einen – damals als einmalig klassifizierten – bundesweiten Meldedatenabgleich vereinbart. Diesem Staatsvertrag wurde in der Folge von allen Landesparlamenten zugestimmt. In § 14 Abs. 9 enthält der Staatsvertrag folgende Regelung: „Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert