Landesarbeitsgericht Thüringen: Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Arbeitsgebers auf die private Handynummer von Beschäftigten
Beschäftigte sind nach zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Thüringen (Aktenzeichen: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Dieser könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können. So begründete das LAG am 16.05.2018 seine Entscheidungen in zwei gleichlautenden Fallkonstellationen. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe