Datenschutz im Jobcenter: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Einsatz der eAkte
Das Sozialgericht Konstanz hat am 27.02.2018 den Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen die elektronische Aktenführung beim Jobcenter abgelehnt. In einer Pressemitteilung erklärt das Gericht: „Dadurch, dass das Jobcenter die Akte eines Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, werden dessen Rechte nicht verletzt… Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – ‚Hartz IV‘). Er wandte sich mit einem