Kein Ausschluss des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts bei „unverhältnismäßigem“ Aufwand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.01.2025 (Aktenzeichen: IX R 25/22) entschieden, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Auskunftserteilung sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Im vorliegenden Fall hatte der steuerpflichtige Vorstand einer AG gegen ein Finanzamt geklagt, das eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO über seine gespeicherten Daten verweigert