Amtsgericht Bad Hersfeld: Nutzung von WhatsApp „ ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben“ ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Datenschutzrheinmain/ Juni 26, 2017/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, EU-Datenschutz, Verbraucherdatenschutz/ 0 comments

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat sich mit Urteil vom 15.05.2017 (Aktenzeichen: F 120/17 EASO) in einer Familienrechtssache mit der Aufsichtspflicht bei der Mediennutzung durch Minderjährige beschäftigt. In der Urteilsbegründung beschäftigt sich das Gericht auch umfänglich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von WhatsApp. In den Leitsätzen stellt das Gericht u. a. fest: „1. … 5. Wer den Messenger-Dienst ‚WhatsApp‘ nutzt, übermittelt

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