Bundesverfassungsgericht: Auch Strafgefangene haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in ihre Krankenakte – das grundrechtliche Informationsinteresse des Patienten wiegt im Strafvollzug besonders schwer

Datenschutzrheinmain/ Mai 1, 2018/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz/ 0 comments

Ein Strafgefangener hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in seine Krankenakte. Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Informations­interesse des Patienten wiegt im Strafvollzug besonders schwer. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nach einer Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20.12.2016 (Aktenzeichen: 2 BvR 1541/15) entschieden.   Die Verfassungsbeschwerde betraf die Voraussetzungen des Anspruchs eines Strafgefangenen auf Einsicht in seine Krankenakte. Der Beschwerdeführer verbüßt eine

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