Datenschutz an Schulen in Niedersachsen: Mangelhaft!

Datenschutzrheinmain/ Juni 15, 2022/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, Datenschutz an Schulen/ 0Kommentare

Das geht aus dem Jahresbericht des Niedersächsischen Landesrechnungshofs (LRH) 2022 hervor. In Abschnitt 9 (S. 127 ff.) des Berichts wird festgestellt: „Der LRH richtete eine Umfrage an 100 zufällig ausgewählte Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Darin erbat er Auskünfte zum Umgang mit den Themen Informationssicherheit und Datenschutz. Öffentliche Schulen sind an die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebunden. Sie sind gemäß Artikel 37 Abs.

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Kann ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zugleich Betriebsratsvorsitzender sein?

Datenschutzrheinmain/ April 29, 2021/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, EU-Datenschutz/ 0Kommentare

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 27.04.2021 (Aktenzeichen: 9 AZR 383/19 (A)) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt. Was ging dem voraus? Der Kläger vor dem BAG ist der von seiner beruflichen Tätigkeit teilweise freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats eines sächsischen Unternehmens. Mit Wirkung zum 01.05.2015 wurde er vom beklagten Unternehmen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Das Unternehmen berief

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Gießen: Behördlicher Datenschutzbeauftragter beklagt ungenügende Arbeitsbedingungen

Datenschutzrheinmain/ Dezember 13, 2018/ alle Beiträge, Hessischer Datenschutz/ 0Kommentare

In seinem „Datenschutzbericht 2015-2017„ widmet der behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt Gießen alleine sechs der insgesamt 25 Seiten den unzureichenden Arbeitsbedingungen in seinem Aufgabenbereich. Der Datenschutzbeauftragte übt seine Tätigkeit nominell mit 20 % seiner Arbeitszeit aus, seine Haupttätigkeit ist die Leitung des Revisionsamts der Stadt Gießen. Im Bericht stellt er fest: „Der Aufwand zur Erfüllung der Aufgabe als bDSB hat sich

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Besonderer Kündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte

Datenschutzrheinmain/ August 9, 2016/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13.04.2016 (Aktenzeichen 27 Ca 486/15) festgestellt: „Ist eine Stelle zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 1 BDSG verpflichtet, genießt ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 BDSG nach denselben Grundsätzen wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte unterfällt für die Dauer der Vertretung dem Kündigungsschutz nach § 4f

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