Ist die aktuelle Corona-Kontaktdatenerfassung in Hessen nach Neufassung des § 28a Infektionsschutzgesetz in Teilen rechtswidrig?
Diese Frage richtet ein Hessischer Bürger an den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Seine Anfrage hat er der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main zur Veröffentlichung in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Hintergrund der Anfrage ist die Praxis der Polizeibehörden aus mehreren Bundesländern (auch Hessen), die in den letzten Monaten Corona-Kontaktlisten nach eigenem Gutdünken für eigene Zwecke genutzt haben. Beim Blick in die vom anfragenden