Landesarbeitsgericht Hessen: Entscheidung zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch von (auch ehemaligen) Beschäftigten
Unternehmen speichern auf der Grundlage des § 26 BDSG legitim eine Vielzahl von Daten über ihre Beschäftigten. Diese haben daher nach Art. 15 DSGVO ein Anspruch auf Auskunft über die von ihnen gespeicherten Daten, damit sie ggf. die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und Speicherung prüfen können. Diesem Auskunftsanspruch steht auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht entgegen – so das Landesarbeitsgericht ( LAG)