Verwaltungsgericht Köln: Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

Datenschutzrheinmain/ April 20, 2018/ alle Beiträge, Telekommunikations-Überwachung, Verbraucherdatenschutz, Vorratsdatenspeicherung/ 0Kommentare

Mit Urteil vom 20.04.2018 (Aktenzeichen: 9 K 7417/17) hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern.   Mit ihrer Klage machte die Deutsche Telekom geltend, für sie bestehe keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Die §§ 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit

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