Beschäftigtendatenschutz und Auskunftsbegehren gem. § 34 BDSG – ein interessantes Urteil des Frankfurter Arbeitsgerichts

Datenschutzrheinmain/ November 12, 2012/ Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das über Jahre datenschutzrechtlich äußerst fragwürdig bis rechtswidrig agiert hat, begehrt gem. § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz – http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html) Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten.