Hessische Corona-Verordnung und die DSGVO-„Rechte der Betroffenen“: Eine Klatsche für die Landesregierung vom Verwaltungsgericht Frankfurt
„Die hessische Landesregierung ist daher nicht ermächtigt, Akte der europäischen Gesetzgebung pauschal für nicht anwendbar zu erklären. Diese Erkenntnis ist als Acte clair derart allgemein, dass es für sie – unabhängig davon, dass sie hier in einem nur vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgt – nicht der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs bedarf.“ Dieser Satz steht in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 16.03.2021