Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg untersagt wegen Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz die Verwertung von Beweisen, die durch ein Detektivbüro ermittelt wurden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 20.07.2016 (Aktenzeichen 4 Sa 61/15) entschieden, dass der Einsatz eines Detektivs gegen einen Arbeitnehmer gegen § 32 Bundesdatenschutzgesetz (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) verstößt und daher in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Das beklagte Unternehmen unterstellt dem gekündigten Arbeitnehmer einen Verstoß gegen das arbeitsvertraglich geregte Wettbewerbsverbot. Es verdächtigte