Kundendaten von Unternehmen auf privaten Kommunikationsgeräten von Beschäftigten – ein No-Go!
Das stellt das Landgericht Baden-Baden in einem Urteil vom 24.08.2023 (Aktenzeichen: 3 S 13/23) fest. Es verpflichtet ein Unternehmen dazu, einer Kundin die Namen der Beschäftigten zu nennen, die Kundendaten des Unternehmens für private Zwecke genutzt haben. Außerdem wurde das Unternehmen dazu verurteilt, seinen Mitarbeitern zu untersagen, weiterhin personenbezogene Kundendaten auf ihren privaten Kommunikationsgeräten zu verwenden. Was war dem Urteil