Besonderer Kündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte

Datenschutzrheinmain/ August 9, 2016/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13.04.2016 (Aktenzeichen 27 Ca 486/15) festgestellt: „Ist eine Stelle zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 1 BDSG verpflichtet, genießt ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 BDSG nach denselben Grundsätzen wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte unterfällt für die Dauer der Vertretung dem Kündigungsschutz nach § 4f

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