Twitter-Nutzung durch Unternehmen ist geeignet, Leistung und Verhalten von Beschäftigten zu überwachen
Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 13.09.2018 (Aktenzeichen: 2 TaBV 5/18) Was ging dem voraus? Ein Unternehmen mit Sitz in Hamburg betreibt durch mehrere Tochtergesellschaften Kinos in Deutschland. Auf Twitter richtete es einen Account ein, der unternehmensübergreifend für alle Kinos genutzt wurde. Der Gesamtbetriebsrat (GBR) des Unternehmens verlangte die Deaktivierung des Twitter-Accounts durch das Unternehmen