Oberlandesgericht Oldenburg: Ergebnisse, die bei der Telefonüberwachung im strafrechtlichen Er­mittlungs­verfahren anfallen, können nicht im Rahmen eines Ordnungswidrig­keiten­verfahrens verwertet werden

Datenschutzrheinmain/ Februar 7, 2017/ alle Beiträge, Telekommunikations-Überwachung/ 0Kommentare

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte im Falle eines ehemaligen Polizeibeamten zu entscheiden, bei dem ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück u.a. wegen Verdachts der Bestechlichkeit durchgeführt wurde. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Es wurde aber festgestellt, dass der Beamte in mehreren Fällen personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, entgegen § 5 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) zu einem anderen als dem jeweils

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