Arbeitsgericht Neuruppin verpflichtet Unternehmen zu Schadenersatz, weil Daten einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin nicht von der Firmenhomepage gelöscht wurden
Löscht ein Unternehmen die Daten von ausgeschiedenen Mitarbeitern nicht von seiner Homepage, handelt es sich um einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies begründet einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 1.000 €, so das Arbeitsgericht Neuruppin in einem Urteil vom 14.12.2021 (Aktenzeichen: 2 Ca 554/21) Das verklagte Unternehmen nannte den Namen der ausgeschiedenen Arbeitnehmerin weiterhin auf