Bundesverfassungsgericht: Speicherung des DNA-Musters zur Identitätsfeststellung bedarf Wiederholungsgefahr für Straftaten von erheblicher Bedeutung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 03.05.2016 (Aktenzeichen: 2 BvR 2349/15) entschieden, dass die DNA eines Straftäters zur Identitätsfeststellung gemäß § 81 g der Strafprozessordnung (StPO) nur dann untersucht werden darf, wenn zuvor in einer Prognoseentscheidung festgestellt wird, dass die Gefahr der Begehung einer erneuten Straftat von erheblicher Bedeutung durch den Straftäter besteht. Wird diese Negativprognose nicht oder nur unzureichend begründet,