Bundesverfassungsgericht: Speicherung des DNA-Musters zur Identitätsfeststellung bedarf Wiederholungsgefahr für Straftaten von erheblicher Bedeutung

Datenschutzrheinmain/ Oktober 7, 2016/ alle Beiträge, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung/ 0Kommentare

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 03.05.2016 (Aktenzeichen: 2 BvR 2349/15) entschieden, dass die DNA eines Straftäters zur Identitätsfeststellung gemäß § 81 g der Strafprozessordnung (StPO) nur dann untersucht werden darf, wenn zuvor in einer Prognoseentscheidung festgestellt wird, dass die Gefahr der Begehung einer erneuten Straftat von erheblicher Bedeutung durch den Straftäter besteht. Wird diese Negativprognose nicht oder nur unzureichend begründet,

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