Landgericht Frankfurt: Keine persönlich adressierte Werbung per Post an Verbraucher wenn diese der Zusendung von Werbung widersprochen haben

Datenschutzrheinmain/ März 25, 2019/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 2Kommentare

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil von 28.02.2019 (Aktenzeichen: 2-03 O 337/18) entschieden, dass eine unzumutbare Belästigung durch Zusendung eines persönlich adressierten Werbeschreibens per Post an einen Verbraucher vorliegt, wenn dieser der Zusendung von Werbung zuvor widersprochen hat. In der Urteilsbegründung unter I. 3. d) stellt das Gericht fest: „Die Zusendung des Werbeschreibens stellt auch eine unzumutbare Belästigung dar. Belästigend

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