„Was guckst Du…“ -Ungenehmigte Video(mit)beobachtung des Nachbargrundstücks ist unzulässig
Das Amtsgericht München hat in einem rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen: 172 C 14702/17) entschieden, dass die Beobachtung des Nachbargrundstücks mittels einer auf dem eigenen Grundstück installierten Kamera unzulässig ist, wenn der angrenzende öffentliche Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von der Kamera erfasst werden. Der beklagte Nachbar hat auf einer Birke auf der den Klägern zugewandten Seite seines Grundstücks