Oberlandesgericht Schleswig-Holstein : Schufa darf die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht werden dürfen

WS/ Juli 1, 2022/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlichen die Insolvenzgerichte in Deutschland die Bekanntmachungen, die sie gemäß § 3 InsoBekV für die Dauer von sechs Monaten veröffentlichen dürfen. Die Schufa und andere Wirtschaftsauskunfteien nutzen den Datenbestand des Insolvenzbekanntmachungsportals und speichern und verarbeiten diese Daten in ihren Rechenzentren auch über die gesetzliche Löschfrist hinaus. Mit nachteiligen Folgen für die Betroffenen. Sie verweisen auf die Allgemeinen Vereinbarungen

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