Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht sein dürfen
Ein Insolvenzschuldner hat einen Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding, wenn sie Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne andere gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) vorgesehen ist. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichts am 02.07.2021 entschieden (Aktenzeichen: 17 U 15/21). Zum Sachverhalt: Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am