Landesarbeitsgericht Hessen: Betriebsrat hat Anspruch auf Einsicht in Beschäftigtendaten

Datenschutzrheinmain/ April 16, 2019/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0 comments

Ein Unternehmen muss dem Betriebsrat Auskunft erteilen, an wen und in welcher Höhe er Sonderzahlungen geleistet hat – auch gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen mit Urteil vom 10.12.2018 (Aktenzeichen: 16 TaBV 130/18) festgestellt. Der Gegenstand des Rechtsstreits: Der Betriebsrat einer Klinik verlangt vom Arbeitgeber Auskunft darüber, in welchem Umfang

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