Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg zu Regeln bei der Auswertung von Diensthandys, die auch für private Nutzung zugelassen sind
Mit Urteil vom 27.01.2023 (Aktenzeichen: 12 Sa 56/21) hat das LAG Baden-Württemberg u. a. festgestellt: „1. … 3. Hat der Arbeitgeber die Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel (E-Mail; WhatsApp) erlaubt, ist im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG bei deren Auswertung eine verschärfte Verhältnismäßigkeitskontrolle durchzuführen… 4. Bei erlaubter Privatnutzung eines dienstlichen E-Mail-Accounts darf eine verdachtsunabhängige Überprüfung durch den Arbeitgeber