Weitergabe von Patientendaten an unbefugte Dritte rechtfertigt fristlose Kündigung einer Arzthelferin
Gibt eine Arzthelferin Patientendaten an unbefugte Dritte weiter, so verstößt sie schwerwiegend gegen die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.11.2016 (Aktenzeichen: 12 Sa 22/16) entschieden. Der Sachverhalt: Eine Arzthelferin rief die in der Praxis geführte elektronische Akte einer Patientin auf, fotografierte diese am Bildschirm ab und versandte das