Landesarbeitsgericht Hamm (NRW): Unzulässige Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot für Aufnahmen, die drei Monate gespeichert wurden
Die Kontrolle von Beschäftigten durch ein Unternehmen per Videoüberwachung ist nur in engen Grenzen zugelassen. Unzulässige Aufnahmen können daher bei Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz nicht als Beweis dienen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (NRW) in einem Urteil vom 12.06.2017 (Aktenzeichen.: 11 Sa 858/16) hingewiesen. Der zu bewertende Sachverhalt: Ein Ladenlokal wurde durch drei Videokameras überwacht. Darauf wurde auch sichtbar hingewiesen;