1.000 Euro Schmerzensgeld wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos eines Beschäftigten auf firmeneigener Facebookseite
Wird ein Foto eines Beschäftigten auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht, steht ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.06.2019 hervor. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Pflegeeinrichtung veröffentlichte ein Foto einer Beschäftigten auf ihrer Facebookseite. Die Beschäftigte hatte zwar ihre Zustimmung für den Aushang eines