Bundesverfassungsgericht stellt fest: Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse durch die Polizei sind verfassungswidrig
Mit Urteilen vom 16.02.2023 (Aktenzeichen: 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass § 25a Abs. 1 Alt. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 49 Abs. 1 Alt. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) verfassungswidrig sind. Sie ermächtigen die Polizei, gespeicherte personenbezogene Daten mittels automatisierter Anwendung im Rahmen