Lässt sich Verantwortung bis zur Unkenntlichkeit aufsplitten?
„Auffangverantwortlichkeit“ der Gematik in der Telematik-Infrastruktur (TI) – geht so etwas? Nachdem mehr als 2 Jahre entgegen der Anforderung der DS GVO niemand die Verantwortlichkeit für große Teile der Telematik-Infrastruktur (TI) inne haben wollte bzw. niemandem zugewiesen wurde, gibt es seit kurzem den § 307 (5) SGB V – dazu angelegt diese Lücke zu schließen. Der hier gewählte Regelungsmechanismus ist