Scoring: „Sag mir, wo Du wohnst und ich sag Dir, ob Du zahlst?“

Datenschutzrheinmain/ März 26, 2017/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0 comments

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro gegen die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG erlassen. Hintergrund war, dass die Auskunftei auf die Bonitätsanfrage eines Unternehmens zwar keine Auskünfte über die Person geben konnte, aber einen sogenannten Scoringwert über die Wohnanschrift der Person übermittelt hat. Die vermutete Zahlungsmoral wird also, ohne dass der Kunde bekannt ist, allein aus seiner Wohngegend abgeleitet. Der Datenschutzbeauftragte hält diese Übermittlung von personenbezogenen Daten für ordnungswidrig. Denn das Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 b BDSG) verbietet die Nutzung von Anschriftendaten, wenn nicht weitere Daten des Betroffenen in diesen Scoringwert einfließen. Hintergrund ist, dass sonst eine schlechte Zahlungsmoral der Nachbarschaft Einfluss auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen haben kann, auch wenn er selbst solvent ist.

Mit Urteil vom 16.03.2017 (Aktenzeichen: 233 OWi 12/17) hat sich das Amtsgericht Hamburg der Auffassung des Datenschutzbeauftragten angeschlossen. Das Bußgeld wurde in voller Höhe bestätigt.

Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 24.03.2017

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